a) Eine tatsächliche Verzögerung der (Lehrer-) Beamtenlaufbahn aufgrund von
- Grundwehrdienst bzw. freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst auf Zeit von maximal zwei Jahren
- Zivildienst
- einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, wenn diese den Grundwehrdienst oder den Zivildienst ersetzt
auf die Probezeit anzurechnen (sog. Nachteilsausgleich im Vergleich zu den Beamten, die keinen der o.g. Dienste geleistet haben (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LBG).
Beachte: Eine tatsächliche Verzögerung der (Lehrer-) Beamtenlaufbahn setzt hier einen kausalen Zusammenhang zwischen der Ableistung des Wehrdienstes / Zivildienstes / der Entwicklungshelfertätigkeit und der Aufnahme der Ausbildung für die Lehrerlaufbahn voraus. Dies wird von der personalverwaltenden Dienststelle für den jeweiligen Einzelfall geprüft. Ein solcher kausaler Zusammenhang entfällt z. B. bei Überschreiten der Regelstudienzeiten, Promotionen, Auslandsaufenthalten von längerer Dauer, anderweitiger Lebens- und Karriereplanung. Verzögerungen im beruflichen Werdegang, die durch das tatsächliche Ableisten von Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (insbesondere Freiwilliges Soziales Jahr oder Freiwilliges Ökologisches Jahr) verursacht wurden (Ursachenzusammenhang), können nach Ermessen der Ernennungsbehörde auf die Probezeit angerechnet werden.
b) Hat sich der Beginn der Lehramtsausbildung (hier: Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) oder die Einstellung in den Schuldienst im Beamtenverhältnis auf Probe verzögert wegen
- Betreuung oder Pflege eines Angehörigen (zum Angehörigen-Begriff vgl. § 20 Absatz 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
- Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit oder familiärer Beurlaubung
können die sich daraus ergebenden tatsächlichen (d. h. konkret vorliegenden) Verzögerungen der (Lehrer-) Beamtenlaufbahn auf die Probezeit angerechnet werden (§ 19 Absatz 3 Satz 2 LBG). Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen der personalverwaltenden Dienststelle.
Eine sich aus den unter den Punkten a) und b) genannten Gründen ergebende tatsächliche Verzögerung der (Lehrer-) Beamtenlaufbahn kann auch nach der Einstellung in den Schuldienst (im Beamtenverhältnis auf Probe) auf die Probezeit angerechnet werden. Es erfolgt in diesem Falle keine Verlängerung der Probezeit um die Zeit der Beurlaubung.
Die Anrechnungen auf die Probezeit erfolgen höchstens bis zu 2 Jahren (§ 19 Absatz 3 Satz 3 LBG).
Zeiten einer Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können (Ermessen der personalverwaltenden Dienststelle !) auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie hinsichtlich der Fachrichtung (hier: selbständige Unterrichtstätigkeit in den Ausbildungsfächern) und der Wertigkeit mit laufbahntypischen Daueraufgaben vergleichbar sind (sog. laufbahnentsprechende Tätigkeiten; § 19 Absatz 4 LBG).
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden grundsätzlich nicht auf die Probezeit angerechnet (§ 19 Absatz 1 Satz 3 LBG).
Zeiten einer unterhälftigen Teilzeit werden voll auf die Probezeit angerechnet.