Erscheinungsformen
Da Stiftungen zur Erfüllung verschiedenster Zwecke gegründet werden, wird im Wesentlichen zwischen den folgenden Rechtsformen und Arten von Stiftungen unterschieden:
Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen
Rechtsfähige Stiftungen können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie sind selbstständige Rechtssubjekte, so genannte juristische Personen. Für sie gilt das Stiftungsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch und Stiftungsgesetz). Sie unterliegen der Stiftungsaufsicht der Regierungspräsidien. Die Stiftungsaufsicht ist eine Rechtsaufsicht. Das bedeutet, die Regierungspräsidien überprüfen, ob die Tätigkeit der Stiftungsorgane den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Satzung entsprechen.
Lesen Sie weiter im Service-Portal Baden-Württemberg unter Stiftungsaufsicht.
Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Stifter überträgt das Vermögen auf eine andere Person (Treuhänder), die es als Sondervermögen vom übrigen Vermögen getrennt hält und entsprechend dem festgelegten Zweck verwaltet. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterliegen dem Schuld- und Erbrecht und nicht dem Stiftungsrecht. Diese Rechtsform eignet sich vor allem für kleinere Vermögen, die den Aufwand einer selbständigen Stiftungsgründung nicht lohnen. Unselbständige Stiftungen unterstehen nicht der Aufsicht durch die Stiftungsbehörde.
Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts
Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden in der Regel durch Privatpersonen errichtet. Für sie gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 80 ff.) und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg bzw. das jeweilige Landesstiftungsgesetz (je nach Sitz der Stiftung).
Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen. Diese Stiftungen stellen die Ausnahme dar.
Besondere Arten von Stiftungen
Da Stiftungen zur Erfüllung verschiedenster Zwecke gegründet werden, wird im Wesentlichen zwischen den folgenden Arten von Stiftungen unterschieden, die sowohl rechtsfähig als auch nicht rechtsfähig ausgestaltet sein können:
- Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die überwiegend kirchliche Aufgaben erfüllen und die von einer Kirche verwaltet oder beaufsichtigt werden. Die Stiftungen können bürgerlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich sein.
- Kommunale Stiftungen verfolgen einen Zweck, der im Aufgabenbereich der kommunalen Körperschaften oder Anstalten liegt, bei denen die Stiftungen errichtet sind. Sie werden von diesen Körperschaften oder Anstalten verwaltet. Die Stiftungen können bürgerlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich sein. Neben dem Stiftungsgesetz und gegebenenfalls dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Kommunalrecht zu beachten.
- Familienstiftungen dienen ausschließlich oder überwiegend dem Wohl einer oder mehrerer Familien. Die Rechtsaufsicht ist eingeschränkt.
- Bürgerstiftungen verfolgen in der Regel kommunale oder regionale Zwecke, werden häufig von mehreren stiftenden Personen gegründet und sind auf Zustiftung ausgerichtet.
- Unternehmensverbundene Stiftungen sind Stiftungen, die Anteile an Unternehmen halten oder ein Unternehmen selbst betreiben.
Lesen Sie mehr zu Bürgerstiftungen und Unternehmensverbundenen Stiftungen im Service-Portal Baden-Württemberg unter (Bürgerstiftung) und (Unternehmensverbundene Stiftungen) sowie unter Bündnis der Bürgerstiftungen Deutschlands, Stiftung Aktive Bürgerschaft, Die 10 Merkmale einer Bürgerstiftung (pdf, 18 KB)
Die meisten Stiftungen sind sogenannte Förderstiftungen. Sie erfüllen ihren satzungsmäßigen Zweck dadurch, dass sie mit den Erträgen, die sie aus dem Stiftungsvermögen erzielen sowie ggf. Spenden, Dritte (Personen oder Einrichtungen/Institutionen) unterstützen.
Operativ tätige Stiftungen setzen wie die Förderstiftungen Vermögenserträge zur Zweckverfolgung ein, verwirklichen die Zwecke aber wie die Anstaltsstiftungen unmittelbar selbst, indem sie mit den aus dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten Erträgen sowie ggf. den Spenden eigene Projekte, Ausstellungen, Gebäude usw. finanzieren. Die Übergänge zwischen den Stiftungsformen sind fließend. Es gibt auch Mischformen.
Bei Anstaltsstiftungen besteht das Stiftungsvermögen zu einem wesentlichen Teil aus Sachvermögen, das eine betriebliche Einheit bildet und unmittelbar der Verfolgung des Stiftungszwecks dient. Hierzu zählen insbesondere die bis ins Mittelalter zurückreichenden Hospitalstiftungen, die heute noch in zahlreichen Städten und Gemeinden z. B. Krankenhäuser und Altenheime betreiben.