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Jahresrechnung

Die Stiftungen sind zur jährlichen Vorlage der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bei der Stiftungsbehörde verpflichtet; § 9 Abs. 2 Nr. 3 Stiftungsgesetz BW.

Vermögensübersichten mit einer Einnahmen-Ausgabenrechnung und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks eines jeden Geschäftsjahres sind der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt vorzulegen. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören alle zur Rechtsbeurteilung erforderlichen Vorgänge, z. B. kann die Stiftungsbehörde mit der Vorlage der Jahresrechnung die Vorlage von Sparbüchern oder Konto-Depotauszügen verlangen.

Der Stiftungsbehörde ist jedes Jahr innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.

Das Geschäftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr, somit sind bis spätestens 30.06. eines Folgejahres die Unterlagen der Stiftungsbehörde vorzulegen.

Für die Vorlage beim Finanzamt können andere Regelungen gelten.

Die Stiftungsbehörde kann eine Prüfung der Stiftungsverwaltung auf Kosten der Stiftung veranlassen. Ggf. kann die Stiftungsbehörde auch gegen Organmitglieder vorgehen (bis hin zur Abberufung).

Gesetzlich ist der Aufbau nicht vorgeschrieben, kurzgefasste Zusammenstellungen reichen aus. Muster und Hinweise zu den Jahresrechnungen sind auf unserer Homepage abrufbar:

Muster und Formulare

In der Regel genügen diese Muster der Stiftungsbehörde. Sie sind je nach Verhältnissen der Stiftung anzupassen, d.h. einzelne Positionen können entfallen oder müssen je nach finanziellem Gewicht weiter untergliedert werden. Das Muster der Jahresrechnung erspart nicht die Prüfung, ob im Einzelfall eine weitergehende Form der Darstellung erforderlich ist.

Maßgeblich  sind die Satzungsbestimmungen. Wenn keine Regelung getroffen wurde ist es nicht verpflichtend, die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erstellen bzw. prüfen zu lassen. Die Beauftragung ist auch eine Kostenfrage und schmälert die Ausgaben für den Stiftungszweck.