Stiftungsverzeichnis
Das Stiftungsverzeichnis ist eine Sammlung aller rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen und öffentlichen Rechts in den Regierungsbezirken Baden-Württembergs vgl. § 4 Stiftungsgesetz BW.
Die vier Regierungspräsidien in Baden-Württemberg (Stuttgart, Tübingen, Freiburg und Karlsruhe) führen jeweils das Stiftungsverzeichnis für alle rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Bezirk haben.
Alle rechtsfähigen Stiftungen werden in das Verzeichnis eingetragen, mit Namen, Anschrift, Zweck, Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe, dem Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit und die anerkennende oder verleihende Behörde.
Die eingetragenen Daten können von jedermann eingesehen werden. Ein berechtigtes Interesse ist dafür nicht erforderlich.
Zudem kann jeder unbeglaubigte oder beglaubigte Auszüge aus dem Verzeichnis bei dem verzeichnisführenden Regierungspräsidium anfordern, die Stiftung selbst kann zusätzlich eine Vertretungsbescheinigung anfordern. Die Anforderung von Auszügen kann telefonisch, per E-Mail, Post oder online über das Serviceportal Baden-Württemberg erfolgen. Der Versand erfolgt in der Regel per Post oder online über das Serviceportal Baden-Württemberg.
Für gemeinnützige Stiftungen sind Auszüge kostenfrei. Ansonsten können nach dem LGebG zwischen 20,00 und 30,00 € je nach Art des Auszugs anfallen.
Diese sind der zuständigen Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Änderungen bezüglich der Zusammensetzung vertretungsberechtigter Organe und der Anschrift der Stiftung müssen der Stiftungsbehörde gem. § 9 Abs. 2 Stiftungsgesetz BW angezeigt werden.
Wir empfehlen die Änderung unmittelbar bei dem Regierungspräsidium anzuzeigen, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.
Die Änderungsanzeige sollte per E-Mail oder per Post erfolgen und die nötigen Nachweise, wie z.B. entsprechende Beschlussprotokolle oder Amtsannahmeerklärungen enthalten.
Die Angaben gemäß § 4 Abs. 2 Stiftungsgesetz BW begründen keinen öffentlichen Glauben des Stiftungsverzeichnisses. Dem Stiftungsverzeichnis kommt daher weder eine positive noch negative Publizität wie beim Handelsregister zu.
Obgleich das Stiftungsverzeichnis sorgfältig erstellt ist und aktualisiert wird, begründen die Eintragungen – anders als zum Beispiel beim Vereins- oder Handelsregister – nicht die Vermutung der Richtigkeit. Es hat keinen entsprechenden öffentlichen Glauben für den Rechtsverkehr.
Das Inkrafttreten des Stiftungsregisters soll auf den 1. Januar 2028 verschoben werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ab diesem Zeitpunkt wird dann beim Bundesamt für Justiz ein zentrales, deutschlandweites Stiftungsregister geführt.
Dort müssen alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts angemeldet und eingetragen werden. Jedermann kann Einsicht nehmen. Das Recht auf Einsichtnahme betrifft die im Stiftungsregister eingetragenen Daten (§ 2 Stiftungsregistergesetz), sowie die mit der Anmeldung vorzulegenden Dokumente (§§ 82b Absatz 2, 84d, 85b, 86i, 87d Bürgerliches Gesetzbuch), also zum Beispiel die Satzung der Stiftung.
Mit der Einführung des Stiftungsregisters werden die Stiftungsverzeichnisse des Landes nur noch für Stiftungen des öffentlichen Rechts geführt.