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Stiftungsbegriff

Stiftungszweck

Im Stiftungszweck konkretisiert sich der Wille des Stifters. Er ist die „Seele“ der Stiftung und bildet die Leitlinie für die künftige Stiftungstätigkeit. Der Zweck wird vom Stifter frei gestaltet. Die Stiftungsbehörde kann lediglich prüfen, ob der Zweck das Gemeinwohl gefährdet, gegen die Rechtsordnung verstößt oder unmöglich ist.

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Stiftungsorganisation

Eine Stiftung hat keine Mitglieder (wie etwa ein Verein), sondern Organe. Als Mindestanforderung schreibt das Stiftungsrecht nur die Errichtung des Vorstandes vor.
Im Übrigen kann der Stifter die Stiftungsorganisation selbst festlegen. Der Stifter kann durch Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung weitere Organe errichten, die entscheidende, beratende oder kontrollierende Funktionen übernehmen (z. B. Stiftungsrat/-beirat, Kuratorium). Die Ausgestaltung der Organisation hängt von der Art der Stiftung und ihrer Größe ab.

Lesen Sie weiter im Service-Portal Baden-Württemberg unter  Organisation der Stiftung.

Stiftungsvermögen

Nach § 82 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch darf eine Stiftung nur als rechtsfähig anerkannt werden, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Das Stiftungsvermögen stellt hierfür die Grundlage dar. Die Vermögensausstattung ist aber nicht nur Voraussetzung für das Entstehen einer Stiftung, sie bestimmt auch deren finanzielle Leistungsfähigkeit und damit ihren Aktionsradius. Zugleich schafft sie die Grundlage für die Dauerhaftigkeit der Stiftung.

Der Stiftungszweck muss aus den erwirtschafteten Erträgen erfüllt werden können. Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Grundstock- und dem sonstigen Vermögen. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Das sonstige Vermögen kann zum Verbrauch gewidmet werden. 

Es besteht demnach eine Verknüpfung von Stiftungszweck und Vermögen in der Weise, dass mit dem Anspruch und Umfang des Stiftungszwecks und dem hierzu notwendigen Aufwand auch das erforderliche Vermögen steigt.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Stiftungen eine Mindestkapitalausstattung benötigen, um genügend Ertrag für die Zweckerfüllung zu erwirtschaften. Das Stiftungsvermögen kann aus Werten aller Art bestehen, z. B. Kapitalvermögen, Liegenschaften, Aktien, Beteiligungen, Forderungen und Rechten oder beweglichen Sachen.

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