Informationen für Hersteller/Bevollmächtigte von Medizinprodukten/In-vitro-Diagnostika
Bevor ein Medizinprodukt oder In-vitro-Diagnostikum im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt gebracht wird, hat es der verantwortliche Hersteller mit dem CE-Kennzeichen für Medizinprodukte zu versehen. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, muss er einen Bevollmächtigten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum benennen.
Voraussetzung für die rechtmäßige CE-Kennzeichnung ist, dass die sogenannten Grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und Leistungsfähigkeit erfüllt sind und ein entsprechend der Risikoklasse des jeweiligen Medizinprodukts bzw. IVD vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist, bisher nach den Europäischen Richtlinien über aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG), über Medizinprodukte (93/42/EWG) oder über In-vitro-Diagnostika (98/79/EG), zukünftig nach der neuen Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) bzw. In-vitro-Diagnostika-Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR). Den erfolgreichen Abschluss dieses Konformitätsbewertungsverfahrens bestätigt der Hersteller in einer EU-Konformitätserklärung, sofern erforderlich unter Beteiligung einer Benannten Stelle.
Dokumente zum Inverkehrbringen von Medizinprodukten
Die Dokumente sind nicht barrierefrei.
Die Meldungen sind elektronisch an die zuständige Bundesoberbehörde zu richten. Über den Internetauftritt des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind hierfür entsprechende Formblätter verfügbar.
Nähere Informationen zu Vorkommnissen und den Meldepflichten sind ebenfalls auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu finden.
BfArM Risiken melden - Vigilanzsystem
Die vier Regierungspräsidien Baden-Württembergs haben für Betreiber und Anwender ein Merkblatt zu den Meldepflichten erstellt.
Merkblatt „Meldepflicht der Betreiber und Anwender bei Vorkommnissen mit Medizinprodukten“ (pdf)
Die zuständige Bundesoberbehörde (in der Regel das BfArM, für einige IVD das Paul-Ehrlich-Institut) bewertet die Risiken und koordiniert die zu ergreifenden Maßnahmen. Ein Ergebnis der Bewertung könnte z. B. sein, dass ein Medizinprodukt vom Markt zurückgerufen wird. Aufgabe der Regierungspräsidien ist es, die tatsächliche Umsetzung dieser Maßnahme zu überwachen.
Ansprechpartner für die Behörden hierbei sind insbesondere
- Bei Herstellern/Bevollmächtigten der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte gemäß § 30 MPG
- Bei Herstellern/Bevollmächtigten die für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortliche Person gemäß Art. 15 MDR
- Bei Betreibern der Beauftragte für Medizinprodukte-Sicherheit gemäß § 6 MPBetreibV
Kontakt
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Regierungspräsidium Stuttgart
Regierungspräsidium Karlsruhe
Regierungspräsidium Freiburg
Regierungspräsidium Tübingen