Informationen für Hersteller/Bevollmächtigte von Medizinprodukten/In-vitro-Diagnostika
Bevor ein Medizinprodukt oder In-vitro-Diagnostikum im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt gebracht wird, hat es der verantwortliche Hersteller mit dem CE-Kennzeichen für Medizinprodukte zu versehen. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, muss er einen Bevollmächtigten mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum benennen.
Voraussetzung für die rechtmäßige CE-Kennzeichnung ist, dass die sogenannten Grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und Leistungsfähigkeit erfüllt sind und ein entsprechend der Risikoklasse des jeweiligen Medizinprodukts bzw. IVD vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist, bisher nach den Europäischen Richtlinien über aktive implantierbare medizinische Geräte (90/385/EWG), über Medizinprodukte (93/42/EWG) oder über In-vitro-Diagnostika (98/79/EG), zukünftig nach der neuen Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) bzw. In-vitro-Diagnostika-Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR). Den erfolgreichen Abschluss dieses Konformitätsbewertungsverfahrens bestätigt der Hersteller in einer EU-Konformitätserklärung, sofern erforderlich unter Beteiligung einer Benannten Stelle.
Dokumente zum Inverkehrbringen von Medizinprodukten
Die Dokumente sind nicht barrierefrei.
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