Satzungsänderungen, Auflösung und Aufhebung
Die Voraussetzungen und das Verfahren für Satzungsänderungen ergeben sich aus § 85 und § 85a Bürgerliches Gesetzbuch.
Satzungsänderungen durch die entsprechenden Stiftungsorgane können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
- Der Stiftung kann ein anderer Zweck gegeben werden oder der Zweck erheblich beschränkt werden, wenn der Stiftungszweck ansonsten nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
- Sonstige Änderungen des Stiftungszwecks oder von anderen prägenden Bestimmungen der Satzung sind möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die eine Anpassung erforderlich macht.
- Sonstige Bestimmungen können geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
- Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen ursprünglichen Willen des Stifters im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille des Stifters darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.
Der Stifter kann im Stiftungsgeschäft die gesetzlich vorgegebenen Änderungsmöglichkeiten ausschließen, beschränken oder erweitern. Nach § 85a Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch bedürfen Beschlüsse über Änderungen der Satzung der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Vor einem entsprechenden Beschluss sollte mit der Stiftungsbehörde geklärt werden, ob die beabsichtigte Satzungsänderung genehmigungsfähig ist.
Für die Genehmigung von Satzungsänderungen sind der Stiftungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:
- satzungsgemäßer Beschluss im Original
- geänderte Stiftungssatzung in zweifacher Ausfertigung
- Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass die Satzungsänderung für die Gemeinnützigkeit der Stiftung unschädlich ist (nur bei gemeinnützigen Stiftungen)
Stiftungen werden grundsätzlich auf Dauer errichtet. Gemäß § 87 Bürgerliches Gesetzbuch soll der Vorstand oder ein anderes in der Satzung festgelegtes Organ die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
Eine Verbrauchsstiftung muss aufgelöst werden, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
Ein Beschluss über eine Auflösung wird erst mit Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
Gemäß § 87a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch soll die Stiftungsbehörde die Stiftung von Amts wegen aufheben, wenn o.g. Voraussetzungen für die Auflösung erfüllt sind und das Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ nicht rechtzeitig darüber entscheidet.
Unter den folgenden Voraussetzungen muss die Behörde die Stiftung aufheben:
1. Bei einer Verbrauchsstiftung ist die vorgegebene Zeit abgelaufen, aber das zuständige Organ entscheidet nicht unverzüglich über die Auflösung.
2. Die Stiftung gefährdet das Gemeinwohl und diese Gefahr lässt sich nicht anderweitig beseitigen.
3. Der Verwaltungssitz der Stiftung wurde im Ausland begründet und die Behörde kann eine Verlegung ins Inland nicht in angemessener Zeit erwirken.
Vor einem entsprechenden Beschluss sollte mit der Stiftungsbehörde abgeklärt werden, ob die beabsichtigte Auflösung genehmigungsfähig ist.
Für die Genehmigung einer Auflösung ist der Stiftungsbehörde ein satzungsgemäßer Beschluss im Original vorzulegen.