Pflichten der Stiftung und ihrer Organisationsmitglieder
Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Die Verwaltung dient dabei der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks, der aus den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen ist (vgl. § 83c Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Dabei ist das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten (vgl. § 83c Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Stiftungsvermögen ist außerdem von anderem Vermögen getrennt zu halten (vgl. § 83b Abs. 4 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Weiter sind Stiftungen verpflichtet, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen. Die Vorlage der Jahresrechnungen hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 Stiftungsgesetz BW zu erfolgen. Organmitglieder haben bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (Business Judgement Rule - vgl. § 84a Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie den ursprünglichen Stifterwillen zu beachten. Die Organmitglieder haben darauf zu achten, dass die Besetzung der Organe den satzungsgemäßen Bestimmungen entspricht.
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 Stiftungsgesetz BW ist die Stiftung verpflichtet, der Stiftungsbehörde die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen. Die Nichterfüllung dieser Anzeigepflicht stellt gemäß § 41 Abs. 1 Stiftungsgesetz BW eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit Geldbuße bedroht. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Stiftungsgesetz BW ist die Stiftung außerdem verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung der Anschrift der Stiftung mitzuteilen.
Darüber hinaus sind der Stiftungsbehörde bestimmte Maßnahmen der Stiftung nach § 13 Abs. 1 Stiftungsgesetz BW im Voraus anzuzeigen. Die Maßnahmen dürfen erst durchgeführt, wenn die Stiftungsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat.
Folgende Maßnahmen sind der Stiftungsbehörde im Voraus anzuzeigen:
- die Aufnahme von Gelddarlehen im Sinne des § 488 Bürgerliches Gesetzbuch, wobei der Zweck des Darlehens unerheblich ist
- die Aufnahme von Sachdarlehen im Sinne des § 607 Bürgerliches Gesetzbuch
- die Übernahme von Bürgschaften im Sinne des § 765 Bürgerliches Gesetzbuch
- die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken. Veräußerung ist die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf einen anderen, entgeltlich oder unentgeltlich. Belastung ist die rechtsgeschäftliche Begründung von beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken (z. B. Erbbaurecht, Dienstbarkeiten, dingliches Vorkaufrecht, Reallast, Grundpfandrechte).
- sonstige Verpflichtungen: Verpflichtung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das Rechtspflichten im Sinne des § 241 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch begründet werden. Hierunter fallen Verpflichtungen aller Art.
Die genannten Verpflichtungen müssen nur dann angezeigt werden, wenn ihre Erfüllung das Stiftungsvermögen besonders belasten kann.
Weiterhin anzeigepflichtig sind:
- unentgeltliche Zuwendungen der Stiftung, die nicht der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen
- die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind
- Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorgangen.
Die Anzeigepflichten gemäß § 13 Stiftungsgesetz BW gelten nicht für Stiftungen, die ausschließlich dem Wohl einer oder mehrerer Familien dienen (Familienstiftungen).
Gemäß § 9 Abs. 1 Stiftungsgeschäft BW kann sich die Stiftungsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten.
Auf Anforderung der Stiftungsbehörde ist die Stiftung zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet, § 9 Abs. 1 S. 2 Stiftungsgesetz BW. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören nicht nur Urkunden, sondern alle zur Rechtsbeurteilung erforderlichen Vorgänge.
Für eine durch Gesetz oder Satzung gebotene Maßnahme, die ein Stiftungsorgan nicht getroffen hat, kann die Stiftungsbehörde eine Frist setzen, innerhalb derer die Maßnahme durchzuführen ist, § 11 Abs. 1 Stiftungsgesetz BW. Wird die Maßnahme gleichwohl nicht innerhalb der Frist durchgeführt, kann die Stiftungsbehörde diese ersatzweise auf Kosten der Stiftung durchführen lassen.
Werden geplante Maßnahmen von der Stiftungsbehörde beanstandet, dürfen diese nach § 10 Stiftungsgesetz BW nicht durchgeführt werden.
Die Stiftung muss der Stiftungsbehörde auch anzeigen, wenn die Satzung geändert, der Stiftungszweck geändert, die Stiftung mit einer anderen zusammengelegt oder gar aufgelöst werden soll. Denn alle diese Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Es empfiehlt sich daher, beabsichtigte Maßnahmen in diesem Sinne bereits vor einem entsprechenden Beschluss mit der Stiftungsbehörde abzuklären.