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Förderung Krankenhausfinanzierung

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Sicherstellung einer flächendeckenden qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung.

Einzelförderung:

Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Sanierung, Erweiterung) einschließlich der erforderlichen Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern.

Die Fördermittel werden grundsätzlich in Höhe der förderfähigen Investitionskosten bewilligt. Mit Zustimmung des Krankenhausträgers erfolgt die Einzelförderung ganz oder teilweise als Festbetrag.

Pauschalförderung:

Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern (Einrichtungs-/Ausstattungsgegenstände), ausgenommen Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, sonstige entsprechend der Einzelförderung förderfähige Investitionen bis zu bestimmten Beträgen

Die Förderung erfolgt durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) unter teilweiser Berücksichtigung der im Krankenhausplan festgelegten Bettenzahl und Aufgabenstellung. Der Krankenhausträger kann mit der Jahrespauschale im Rahmen der Zweckbindung (Ersatzbeschaffung) frei wirtschaften.

Wer kann einen Antrag stellen?

Träger der Krankenhäuser (kommunale, freigemeinnützige und private Träger) mit Förderung nach dem Landeskrankenhausgesetz

Rechtsgrundlagen:

  • Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg i. d. F. vom 12. 12.1991 (GBl. S. 856)
  • Krankenhausplan

Anträge auf Einzel- und auf erstmalige Gewährung von Pauschalförderung sind vom Krankenhausträger bei den Referaten 23 des zuständigen Regierungspräsidiums mit den begründenden Unterlagen einzureichen.

Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung, insbesondere jedoch bei Anträgen auf Förderung von Nutzungsentgelten, von Lasten aus Investitionsdarlehen, bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern einschließlich Eigenmittelausgleich mit dem Regierungspräsidium in Verbindung zu setzen.