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Jugendarbeitsschutz

Abrechnung ärztlicher Leistungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Gesetz zum Schutz der Gesundheit der Jugendlichen sieht während der ersten Zeit der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit eine gesundheitliche Betreuung der Jugendlichen durch ärztliche Untersuchungen vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt nach § 11 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit dem Einfachsatz gemäß Nummer 32 GOÄ. Ausschließlich der untersuchende Arzt kann die Kosten für Jugendliche mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen geltend machen.

Zum Untersuchungsberechtigungsschein

Weitere Formulare für die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz: Jugendarbeitsschutz - Formulare - GAA Internet (baden-wuerttemberg.de)

Informationen der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

Fachinformationen Jugendarbeitsschutzgesetz

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Landesweite Zuständigkeit

Regierungspräsidium Tübingen

Ursula Kaltenmark
Referat 54.4
07071 757-5224
E-Mail senden

 

Hinweis:

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist die oberste Jugendarbeitsschutzbehörde: Jugendarbeitsschutz

Das Regierungspräsidium Tübingen ist landesweit für die Abrechnung der bundesgesetzlich festgelegten ärztlichen Leistungen zuständig.

In allgemeinen Fragen zum Jugendarbeitsschutz wenden Sie sich bitte an den für Ihren Wohnort zuständigen Stadt- bzw. Landkreis!