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Wirtschaftsordnung und KontrolleLadenöffnungsgesetz

Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) regelt die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilbieten von Waren. Das LadÖG löste das Ladenschlussgesetz des Bundes mit Wirkung zum 06.03.2007 ab. Zielsetzung des Gesetzes ist eine weitgehende Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag bei gleichzeitiger Sicherstellung des grundsätzlichen Ladenschlusses an Sonn- und Feiertagen.

Für die Überwachung der Einhaltung der Ladenschlusszeiten, die Bestimmung von verkaufsoffenen Sonntagen sind die Gemeinden zuständig, die insoweit der Rechtsaufsicht unterliegen. Das Regierungspräsidium ist Rechtsaufsichtsbehörde für die Stadtkreise und Großen Kreisstädte.

Ausnahmen vom Ladenöffnungsgesetz

Für Kur-, Erholungs- Ausflugs- und Wallfahrtsorte gelten Ausnahmeregelungen vom grundsätzlichen Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen. Das Referat 22 bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren die Ausflugs- oder Wallfahrtsorte mit besonders starkem Tourismus.

Weitere Ausnahmen vom Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen gelten für Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und besondere Warengruppen wie beispielsweise Zeitungen und Zeitschriften, frische Milch, Konditor- und Backwaren und selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen.

Kontakt

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​Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 22
Stadtsanierung, Baurecht, Denkmalschutz

Monika Mai
0711 904-12206
E-Mail senden

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 22
Stadtsanierung, Wirtschaftsförderung, Gewerberecht, Preisrecht

Kai-Uwe Brüstle
0721 926-7504
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Regierungspräsidium Freiburg

Referat 22
Stadtsanierung, Wirtschaftsförderung, Gewerberecht und Preisrecht

Tanja Rehm
0761 208-4656
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Regierungspräsidium Tübingen

Referat 22
Stadtsanierung, Wirtschaftsförderung, Gewerberecht, Preisrecht

Dr. Julia Fleck
07071 757-3262
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