Gesetzlicher MutterschutzBeschäftigungsverbote
Wenn ein Arbeitgebender feststellt, dass er oder sie Mutter und Kind nicht durch Schutzmaßnahmen und nicht durch Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz ausreichend schützen kann, muss er oder sie selbst ein Beschäftigungsverbot (Freistellung) aussprechen.
Wenn damit ein ausreichender Schutz erreicht werden kann, ist ein Beschäftigungsverbot auch für bestimmte Zeiten oder bestimmte Tätigkeiten möglich.
Info: Unterschied Beschäftigungsverbote (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 9 MuSchG, § 10 MuSchG, § 11 MuSchG, § 12 MuSchG und § 13 MuSchG
Wenn eine Ärztin oder ein Arzt feststellt, dass die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist, wenn sie weiter beschäftigt wird, und wenn das mit der Gesundheit der Frau in der Schwangerschaft zu tun hat, dann spricht er oder sie ein ärztliches Beschäftigungsverbot aus.
Das ist auch für bestimmte Zeiten oder bestimmte Tätigkeiten möglich. Der Arbeitgebende muss das beachten.
Attest: Ärztliches Beschäftigungsverbot (pdf)
Info: Ärztliche Beschäftigungsverbote (pdf)
Info: Unterschied Beschäftigungsverbote (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 16 MuSchG
Wenn eine Ärztin oder ein Arzt Zweifel hat, ob eine Frau am Arbeitsplatz ausreichend geschützt ist, dann kann er oder sie ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen.
Das ist auch für bestimmte Tätigkeiten möglich.
Der Arbeitgebende muss das zunächst beachten. Er oder sie muss mit der Aufsichtsbehörde Kontakt aufnehmen und mit ihr klären, ob und wie die Frau weiter beschäftigt werden kann.
Attest: Vorläufiges Beschäftigungsverbot (pdf) zur Vorlage beim Arbeitgebenden.
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 10 Abs. 3 MuSchG und § 16 MuSchG
Der Arbeitgebende muss den Lohn (sogenannter Mutterschutzlohn) weiterbezahlen. Welche Leistungen der Frau genau zustehen, steht in §§ 18 bis 21 MuSchG und im Leitfaden zum Mutterschutz in Kapitel 4.
Der Arbeitgebende bekommt diese Aufwendungen durch das Umlageverfahren der gesetzlichen Krankenkassen (U2-Verfahren) ersetzt. Zur Erstattung ist die Krankenkasse verpflichtet, bei der die Arbeitnehmerin versichert ist.
Leitfaden zum Mutterschutz für Schwangere und Stillende (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 18 MuSchG, § 19 MuSchG, § 20 MuSchG und § 21 MuSchG
Gesetzliche Grundlage (Aufwendungsausgleichsgesetz): § 1 AAG