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FAQ akademische Heilberufe | Ausbildung AuslandKenntnisprüfung / Gutachten

Wie kann ich meine gleichwertige Ausbildung nachweisen?

Sie können zeigen, dass Ihre Ausbildung gleichwertig ist – auf zwei Wegen:

  • durch eine dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit  (Gutachten) oder
  • durch eine Kenntnisprüfung.

Wenn Sie sich für die Kenntnisprüfung entscheiden, müssen Sie kein Curriculum (Studienplan) vorlegen.

Die Wartezeit für das Gutachten (dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit) ist sehr lange und dauert aktuell mindestens 12 Monate.
Wenn in dem Gutachten auch nur in einem Fach ein wesentlicher Unterschied festgestellt wird, müssen Sie zusätzlich die Kenntnisprüfung machen. Auch für die Kenntnisprüfung gibt es eine Wartezeit (etwa halb so lange wie für das Gutachten).

Wenn Sie sich für eine dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit entscheiden, müssen Sie zudem bereits mit dem Antrag folgende Unterlagen mitschicken:

  • das individualisierte Curriculum (Studienplan) Ihrer Universität im Original UND in qualifizierter deutscher Übersetzung: Bitte beachten Sie dazu unbedingt die Informationen in Anlage 1 (pdf) und Anlage 6 (pdf)
    Wenn das eingereichte Curriculum nicht den Anforderungen entspricht, kann kein Gutachten erstellt werden. In diesem Fall müssen Sie die Kenntnisprüfung ablegen.
  • die Kostenübernahmeerklärung: siehe Anlage 5 (pdf)

Ohne diese Unterlagen kann keine individuelle Prüfung Ihrer Ausbildung gemacht werden.

Was passiert, wenn das Curriculum nicht alle Anforderungen erfüllt?

Wenn das eingereichte Curriculum nicht den Anforderungen aus Anlage 1 (pdf) und Anlage 6 (pdf) entspricht, kann kein Gutachten erstellt werden.
In diesem Fall müssen Sie die Kenntnisprüfung ablegen.

Sie können zeigen, dass Ihre Ausbildung gleichwertig ist – auf zwei Wegen:

  • durch eine dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit  (Gutachten) oder
  • durch eine Kenntnisprüfung.

Wenn Sie sich für die Kenntnisprüfung entscheiden, müssen Sie kein Curriculum (Studienplan) vorlegen.

Die gleichwertige Ausbildung im Bereich Pharmazie wird immer über ein Gutachten und – sofern darin Defizite festgestellt werden sollten - zusätzlich eine Kenntnisprüfung nachgewiesen.

Generell bietet die Landesapothekerkammer verschiedene Kurse zur Vorbereitung auf Prüfungen an:

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Was ist der Unterschied zwischen einer Kenntnisprüfung und einem Gutachten?

  • Ein externer Sachverständiger prüft Ihre Ausbildung ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen.
  • Wenn im Gutachten auch nur in einem Fach ein wesentlicher Unterschied festgestellt wird, müssen Sie zusätzlich die Kenntnisprüfung ablegen.
  • Im Bereich Medizin sind die Gebühren für ein Gutachten deutlich höher als für die Kenntnisprüfung.
  • Zudem beträgt die Wartezeit für das Gutachten im Bereich Medizin aktuell mindestens 12 Monate (und damit ungefähr doppelt so lange wie bei der Kenntnisprüfung).

  • In einer mündlich-praktischen Prüfung wird festgestellt, ob Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der deutschen Ausbildung entsprechen.
  • Im Bereich Medizin ist die Wartezeit deutlich kürzer – nur etwa halb so lang wie beim Gutachten.
  • Die Kenntnisprüfung ist damit für viele Antragsteller im Bereich Medizin der schnellere und kostengünstigere Weg.

Kenntnisprüfung Medizin

Sobald Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht UND die Fachsprachenprüfung bestanden haben, melden wir Sie automatisch zur Kenntnisprüfung bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg an.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

WICHTIGER HINWEIS:

Eine Verschiebung oder Verzögerung der Kenntnisprüfung ist nicht möglich.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag daher erst dann, wenn Sie sich fachlich bereit für die Prüfung fühlen.
Falls Sie mehr Vorbereitung benötigen, können Sie Ihren Antrag später einreichen – oder sich alternativ für die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung (Gutachten) entscheiden.

Ihren Antrag reichen wir an die Landesärztekammer Baden-Württemberg (Zentrale Stelle bei der Bezirksärztekammer Südbaden) weiter. Diese ist seit dem 01.02.2025 für die Durchführung der Kenntnisprüfung zuständig.

Sobald wir Sie bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg zur Kenntnisprüfung angemeldet haben, werden Sie dort auf eine Warteliste gesetzt.

Konkrete Informationen zur Dauer der Wartezeit können wir Ihnen leider nicht mitteilen. Bitte wenden Sie sich dazu ggf. direkt an die Landesärztekammer Baden-Württemberg (Zentrale Stelle bei der Bezirksärztekammer Südbaden).

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg informiert Sie über den Prüfungstermin und sendet Ihnen einen Bescheid über die Prüfungsgebühr.

Zusätzlich wird Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin die offizielle Ladung zur Prüfung von der Landesärztekammer Baden-Württemberg zugestellt. Das ist gesetzlich so geregelt.

Die Kosten für die Prüfung betragen derzeit 1.100 Euro und werden von der Landesärztekammer Baden-Württemberg erhoben.

Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie.

Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Notfallmedizin
  • Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie
  • Bildgebende Verfahren
  • Strahlenschutz
  • Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung

Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird von der Landesärztekammer Baden-Württemberg bestellt. Die Kenntnisprüfung beinhaltet mündliche und praktische Teile und findet an einem Tag statt.

Bei der Prüfung sind Patientinnen und Patienten vor Ort, die verschiedene gesundheitliche Anliegen inszenieren. Daran orientieren sich die Prüfungsaufgaben und Fragen. Die gesundheitlichen Anliegen der Patientinnen und Patienten haben Bezug zu den Prüfungsfächern. Sie sind Grundlage für Untersuchungen und die Anamneseerhebung versorgungsrelevanter Erkrankungen.

Vor dem Prüfungstermin weist die Prüfungskommission Ihnen entsprechende Patientinnen und Patienten zu. Sie fertigen dann einen Patientenbericht, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falls enthält.

Auch die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Patientinnen und Patienten vor Ort.

Die Prüfung beinhaltet zudem fächerübergreifend weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf den für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen. In der Prüfung wird außerdem fallbezogen geprüft, ob Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, vorliegen, die zur Ausübung des Berufs als Ärztin oder Arzt erforderlich sind.

Nach der Prüfung bekommen Sie vom Prüfungsausschuss das Ergebnis direkt mündlich mitgeteilt. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie von uns eine E-Mail über das weitere Verfahren. Da zuerst die Protokolle der Prüfung von der Prüfungskommission vorliegen müssen, bitten wir um etwas Geduld.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung nicht bestehen, werden Sie von der Landesärztekammer Baden-Württemberg für einen Wiederholungstermin berücksichtigt. Die Kenntnisprüfung kann insgesamt zwei Mal wiederholt werden.

Terminverschiebungen sind grundsätzlich nicht möglich.

Wenn Sie am Prüfungstag krank sind, benötigen wir unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der Erkrankung.

Das Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit am Prüfungstag aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird. Nur dann kann die Landesärztekammer Baden-Württemberg entscheiden, ob ein genehmigter Rücktritt von der Prüfung vorliegt.

Melden Sie sich am Prüfungstag wegen Krankheit vom Prüfungstermin ab, müssen Sie das ärztliche Attest als E-Mail-Anhang der Landesärztekammer Baden-Württemberg unverzüglich vorlegen und eine Telefonnummer, unter der Sie persönlich erreichbar sind, benennen.

kenntnispruefung@baek-sb.de

Das originale Attest müssen Sie im Nachgang mit der Post an die 

Landesärztekammer Baden-Württemberg 
(Zentrale Stelle bei der Bezirksärztekammer Südbaden)
Postfach 100229
79121 Freiburg

senden.

Wenn sich Ihre Adresse, Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse ändert, informieren Sie die Landesärztekammer Baden-Württemberg bitte sofort.

Eine Schwangerschaft stellt grundsätzlich keinen Grund dar, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Nur falls Sie sich am Prüfungstag im Mutterschutz befinden, ist es möglich, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Bitte senden Sie der Landesärztekammer Baden-Württemberg in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin zu.

Möchten Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen, können Sie der Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Gynäkologie senden, dass Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen können.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung nicht bestehen und die Prüfungskommission in ihrer Bewertung festhält, dass aufgrund der festgestellten gravierenden fachlichen Defizite – insbesondere bei patientensicherheitsrelevanten Aspekten – von einer ärztlichen Tätigkeit auch unter Aufsicht abzuraten ist, prüfen wir, ob eine eventuell bereits erteilte Berufserlaubnis widerrufen wird.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Der Widerruf einer Berufserlaubnis erfolgt nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

Kenntnisprüfung Zahnmedizin

Auf unserer Internetseite finden Sie das Anmeldeformular zur Kenntnisprüfung (pdf), das Sie bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit dem Antrag und allen weiteren Unterlagen per Post an uns senden. Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen und geprüft wurden, werden wir Sie zur Kenntnisprüfung bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg anmelden und Sie über die Anmeldung informieren.

Sobald wir Sie bei der Landeszahnärztekammer zur Kenntnisprüfung angemeldet haben, werden Sie dort auf die Warteliste gesetzt.

Konkrete Informationen zur Dauer der Wartezeit können wir Ihnen leider nicht mitteilen. Bitte wenden Sie sich dazu ggf. direkt an die zuständige Kammer.

Die Landeszahnärztekammer informiert Sie über den Prüfungstermin und sendet Ihnen einen Bescheid über die Prüfungsgebühr.

Zusätzlich wird Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin die offizielle Ladung zur Prüfung vom Regierungspräsidium per Post zugestellt. Das ist gesetzlich so geregelt.

Die Kosten für die einzelnen Prüfungsteile (schriftlich, mündlich, praktisch) erfragen Sie bitte direkt bei der  Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.

Auf der Internetseite der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg finden Sie ein Merkblatt zu den Inhalten der Kenntnisprüfung:

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Kenntnisprüfung besteht aus drei Prüfungsteilen: schriftlich, mündlich und praktisch. Für jeden Prüfungsteil erhalten Sie einen eigenen Prüfungstermin. Sie müssen zuerst den vorherigen Prüfungsteil bestanden haben, um zum nächsten Teil zugelassen zu werden.

Nach der Prüfung wird Ihnen das Ergebnis von der Landeszahnärztekammer mitgeteilt. Haben Sie alle drei Teile der Kenntnisprüfung bestanden, erhalten Sie von uns per E-Mail Informationen über das weitere Verfahren. Da zuerst die Protokolle der Prüfung von der Prüfungskommission vorliegen müssen, bitten wir um etwas Geduld.

Wenn Sie einen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden haben, werden Sie von der Landeszahnärztekammer für einen Wiederholungstermin berücksichtigt. Jeder Prüfungsteil kann zwei Mal wiederholt werden.

Terminverschiebungen sind grundsätzlich nicht möglich.

Wenn Sie am Prüfungstag krank sind, benötigen wir unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der Erkrankung.

Das Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit am Prüfungstag aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird. Nur dann können wir entscheiden, ob ein genehmigter Rücktritt von der Prüfung vorliegt.

Melden Sie sich am Prüfungstag wegen Krankheit vom Prüfungstermin ab, müssen Sie Ihre zuständige Sachbearbeiterin am Regierungspräsidium und die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg unverzüglich per E-Mail informieren und das ärztliche Attest im Anhang der E-Mail beifügen.

Das originale Attest müssen Sie uns im Nachgang noch per Post zusenden:

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 98
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Wenn sich Ihre Adresse, Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse ändert, informieren Sie bitte das Regierungspräsidium Stuttgart und die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg sofort.

Eine Schwangerschaft stellt grundsätzlich keinen Grund dar, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Nur falls Sie sich am Prüfungstag im Mutterschutz befinden, ist es möglich, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Bitte senden Sie der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin zu.

Möchten Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen, können Sie der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg eine Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Gynäkologie senden, dass Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen können.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung nicht bestehen und die Prüfungskommission in ihrer Bewertung festhält, dass aufgrund der festgestellten gravierenden fachlichen Defizite – insbesondere bei patientensicherheitsrelevanten Aspekten – von einer ärztlichen Tätigkeit auch unter Aufsicht abzuraten ist, prüfen wir, ob eine eventuell bereits erteilte Berufserlaubnis widerrufen wird.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Der Widerruf einer Berufserlaubnis erfolgt nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

Kenntnisprüfung Pharmazie

Sobald Sie alle notwendigen Unterlagen vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir Ihren Antrag und ein Gutachten wird von uns bei der Landesapothekerkammer in Auftrag gegeben.

Danach erhalten Sie von uns einen Bescheid (Defizitbescheid) samt Gutachten der Landesapothekerkammer. Damit können Sie sich direkt bei der Landesapothekerkammer zur Kenntnisprüfung anmelden.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung nicht bestehen und die Prüfungskommission in ihrer Bewertung festhält, dass aufgrund der festgestellten gravierenden fachlichen Defizite – insbesondere bei patientensicherheitsrelevanten Aspekten – von einer ärztlichen Tätigkeit auch unter Aufsicht abzuraten ist, prüfen wir, ob eine eventuell bereits erteilte Berufserlaubnis widerrufen wird.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Der Widerruf einer Berufserlaubnis erfolgt nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

Sie können mit der Landesapothekerkammer einen Termin zur Kenntnisprüfung vereinbaren. Prüfungstage mit Kenntnisprüfungen werden in der Regel etwa einmal pro Monat dort durchgeführt.

Weitere Informationen finden Sie bei der
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Den Prüfungstermin vereinbaren Sie direkt mit der Landesapothekerkammer.

Vom Regierungspräsidium erhalten Sie in der Regel etwa vier Wochen vor dem Prüfungstermin eine offizielle Ladung und gleichzeitig einen Bescheid über die Prüfungsgebühr. Bitte bezahlen Sie die Gebühren (mit Angabe des Kassenzeichens) so schnell wie möglich, damit es zu keinen Verzögerungen kommt.

Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 500 Euro.

In der Kenntnisprüfung werden immer drei Prüfungsfächer geprüft.

Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis, Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede Ihrer Ausbildung mit der deutschen Ausbildung festgestellt wurden.

Nähere Informationen zu Ihren Prüfungsfächern und den Prüfungsinhalten entnehmen Sie bitte dem Schreiben (Defizitbescheid) des Regierungspräsidiums Stuttgart, in dem Sie über die zu absolvierende Kenntnisprüfung informiert wurden. In der Prüfung haben Sie zu zeigen, dass Sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.

Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung in deutscher Sprache und dauert etwa 30 bis 60 Minuten. Sie findet bei der Landesapothekerkammer statt.

Nach der Prüfung bekommen Sie vom Prüfungsausschuss das Ergebnis direkt mündlich mitgeteilt. Danach erhalten Sie von uns Informationen über das weitere Verfahren. Da zuerst die Protokolle der Prüfung von der Prüfungskommission vorliegen müssen, bitten wir um etwas Geduld.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung nicht bestehen, kann diese insgesamt zwei Mal wiederholt werden.

Terminverschiebungen sind grundsätzlich nicht möglich.

Wenn Sie am Prüfungstag krank sind, muss die Landesapothekerkammer unverzüglich informiert werden. Zusätzlich benötigt die Kammer eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der Erkrankung. Für weitere Fragen dazu, wenden Sie sich bitte direkt an die Landesapothekerkammer.

Eine Schwangerschaft stellt grundsätzlich keinen Grund dar, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Nur falls Sie sich am Prüfungstag im Mutterschutz befinden, ist es möglich, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Bitte senden Sie der Landesärztekammer Baden-Württemberg in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin zu.

Möchten Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen, können Sie der Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Gynäkologie senden, dass Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen können.

Festellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten

Sie haben Ihre Ausbildung in einem Drittstaat abgeschlossen und entscheiden sich für die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung über ein Gutachten?

Die Kosten dafür betragen aktuell 1.773 Euro. Erst wenn dieser Betrag bei uns eingegangen ist und alle zusätzlich erforderlichen Unterlagen vorliegen, geben wir das Gutachten bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in Auftrag.

Für ein Gutachten werden folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:

  • Individualisiertes Curriculum mit aufgeschlüsselten Inhalten im Original mit deutscher Übersetzung:
    Die Übersetzung muss durch einen in Deutschland öffentlich bestellten beziehungsweise beeidigten Übersetzer vorgenommen sein. Eine Legalisation oder Haager Apostille ist hier nicht erforderlich.
  • Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind:
    Zum Beispiel Nachweise über Berufserfahrung einschließlich Art und Dauer der ärztlichen Tätigkeiten, Nachweise zu absolvierten Praktika etc.
  • Nachweise über die praktische Phase:
    Zum Beispiel Internship, Internatur, Residentur, gegebenenfalls Logbuch / Curriculum

Bei zahnärztlichen Gutachten muss beim Nachweis des Stundenumfangs nach Theorie und Praxis differenziert werden.

Hinweis zum individualisierten Curriculum:
Bei einem individualisierten Curriculum (Studienbuch) handelt es sich um den Lehrplan/ Studienbuch der Universität. Das Curriculum gibt Aufschluss über die wesentlichen Inhalte der von Ihnen besuchten Lehrveranstaltungen/Fächer (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2 sowie Abs. 6 Nr. 6 BÄO) und ist damit zwingende Voraussetzung für die Gleichwertigkeitsprüfung. Dem Curriculum muss eine Bestätigung der Universität beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass dieses Curriculum das von Ihnen persönlich absolvierte Studium betrifft. Das Bestätigungsschreiben der Universität ist an das Curriculum zu heften und die Heftung mit einem Stempel oder Siegel der Universität zu versehen.

Bitte beachten Sie, dass auch das eingereichte Curriculum nach Abschluss des Verfahrens bei der Behörde verbleiben muss.

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg informiert Sie über den Prüfungstermin und sendet Ihnen einen Bescheid über die Prüfungsgebühr.

Zusätzlich wird Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin die offizielle Ladung zur Prüfung von der Landesärztekammer Baden-Württemberg zugestellt. Das ist gesetzlich so geregelt.

Die Kosten für die Prüfung betragen derzeit 1.100 Euro und werden von der Landesärztekammer Baden-Württemberg erhoben.

Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie.

Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Notfallmedizin
  • Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie
  • Bildgebende Verfahre
  • Strahlenschutz
  • Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung

Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird von der Landesärztekammer Baden-Württemberg bestellt. Die Kenntnisprüfung beinhaltet mündliche und praktische Teile und findet an einem Tag statt.

Bei der Prüfung sind Patientinnen und Patienten vor Ort, die verschiedene gesundheitliche Anliegen inszenieren. Daran orientieren sich die Prüfungsaufgaben und Fragen. Die gesundheitlichen Anliegen der Patientinnen und Patienten haben Bezug zu den Prüfungsfächern. Sie sind Grundlage für Untersuchungen und die Anamneseerhebung versorgungsrelevanter Erkrankungen.

Vor dem Prüfungstermin weist die Prüfungskommission Ihnen entsprechende Patientinnen und Patienten zu. Sie fertigen dann einen Patientenbericht, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falls enthält.

Auch die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Patientinnen und Patienten vor Ort.

Die Prüfung beinhaltet zudem fächerübergreifend weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf den für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen. In der Prüfung wird außerdem fallbezogen geprüft, ob Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, vorliegen, die zur Ausübung des Berufs als Ärztin oder Arzt erforderlich sind.

Nach der Prüfung bekommen Sie vom Prüfungsausschuss das Ergebnis direkt mündlich mitgeteilt. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie von uns eine E-Mail über das weitere Verfahren. Da zuerst die Protokolle der Prüfung von der Prüfungskommission vorliegen müssen, bitten wir um etwas Geduld.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung nicht bestehen, werden Sie von der Landesärztekammer Baden-Württemberg für einen Wiederholungstermin berücksichtigt. Die Kenntnisprüfung kann insgesamt zwei Mal wiederholt werden.

Terminverschiebungen sind grundsätzlich nicht möglich.

Wenn Sie am Prüfungstag krank sind, benötigen wir unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der Erkrankung.

Das Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit am Prüfungstag aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird. Nur dann kann die Landesärztekammer Baden-Württemberg entscheiden, ob ein genehmigter Rücktritt von der Prüfung vorliegt.

Melden Sie sich am Prüfungstag wegen Krankheit vom Prüfungstermin ab, müssen Sie das ärztliche Attest als E-Mail-Anhang der Landesärztekammer Baden-Württemberg unverzüglich vorlegen und eine Telefonnummer, unter der Sie persönlich erreichbar sind, benennen.

kenntnispruefung@baek-sb.de

Das originale Attest müssen Sie im Nachgang mit der Post an die 

Landesärztekammer Baden-Württemberg 
(Zentrale Stelle bei der Bezirksärztekammer Südbaden)
Postfach 100229
79121 Freiburg

senden.

Wenn sich Ihre Adresse, Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mail-Adresse ändert, informieren Sie die Landesärztekammer Baden-Württemberg bitte sofort.

Eine Schwangerschaft stellt grundsätzlich keinen Grund dar, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Nur falls Sie sich am Prüfungstag im Mutterschutz befinden, ist es möglich, nicht an der Prüfung teilzunehmen. Bitte senden Sie der Landesärztekammer Baden-Württemberg in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin zu.

Möchten Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen, können Sie der Landesärztekammer Baden-Württemberg eine Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Gynäkologie senden, dass Sie trotz Mutterschutz an der Prüfung teilnehmen können.

Wenn Sie die Kenntnisprüfung nicht bestehen und die Prüfungskommission in ihrer Bewertung festhält, dass aufgrund der festgestellten gravierenden fachlichen Defizite – insbesondere bei patientensicherheitsrelevanten Aspekten – von einer ärztlichen Tätigkeit auch unter Aufsicht abzuraten ist, prüfen wir, ob eine eventuell bereits erteilte Berufserlaubnis widerrufen wird.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Der Widerruf einer Berufserlaubnis erfolgt nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

Sie haben Ihre Ausbildung in einem Drittstaat (nicht EU/EWR/CH) abgeschlossen?

Dann können Sie einen Antrag samt Unterlagen wie Diplom, Lizenz, Berufszulassung, Registrierungen, Fächerübersichten und Studienbuch bei uns stellen. Nach erster Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität werden die Unterlagen an die Landesapothekerkammer weitergeleitet, damit dort ein Gutachten über die Gleichwertigkeit der Ausbildung erstellt werden kann.

Sie erhalten danach von uns das Gutachten zusammen mit einem Gebührenbescheid über 250 Euro. In dem Gutachten ist für Sie ersichtlich, ob bzw. welche Defizite festgestellt worden sind. Damit können Sie sich gezielt auf die Kenntnisprüfung vorbereiten.