Anerkennung Bildungsabschlüsse AuslandPharmazie
Approbation
Planen Sie nach Ihrem Pharmaziestudium im Ausland dauerhaft und uneingeschränkt in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker zu arbeiten? Dann benötigen Sie dafür eine spezielle Berufszulassung: die Approbation.
Berufserlaubnis
Es besteht auch die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen, um vorrübergehend und eingeschränkt als Apothekerin oder Apotheker zu arbeiten. Diese gilt jedoch nur für eine Dauer von 2 Jahren und ist beschränkt auf eine Tätigkeit unter Aufsicht (nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit).
Die Approbation und die Berufserlaubnis müssen in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt werden.
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Für die dauerhafte Ausübung des Apothekerberufes wird eine Approbation benötigt. Bitte reichen Sie die Unterlagen gemäß dem Antrag per Post ein.
Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin / Apotheker bei im Ausland erworbener Berufsqualifikation (pdf)
Europäischer Berufsausweis
Für die Erteilung der Approbation sieht die Bundes-Apothekerordnung die Gleichwertigkeitsüberprüfung des im Ausland absolvierten Pharmaziestudiums mit dem aktuellen deutschen Pharmaziestudium vor.
Es besteht unter Umständen die Möglichkeit, Ihnen eine fachlich eingeschränkte Berufserlaubnis nach § 11 Abs. 1 BApO zu erteilen. Diese Berufserlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden.
Formulare
Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker / Apothekerin (Drittstaat) und / oder Erteilung einer Berufserlaubnis (pdf)
Ärztliche Bescheinigung | Anlage 2 (pdf)
Stellenzusage | Anlage 3 (pdf)
Die Sprachnachweise sind grundsätzlich von jeder Antragstellerin oder jedem Antragsteller zu erbringen unabhängig ob es sich um eine Apothekerausbildung in einem EU-Staat, EWG-Staat oder in einem Drittstaat handelt.
Es sind Sprachkenntnisse der deutschen Sprache im Niveau B2 und Fachsprachkenntnisse im Niveau C1 nachzuweisen.
Auf der Approbationsurkunde werden keine akademischen Grade (zum Beispiel Doktortitel, Bachelor, Master, Diplom) eingetragen, da akademische Grade kein Namensbestandteil sind.
Das Referat 98 kann über die schriftlichen Informationen hinaus keine Beratung leisten.
IQ Netzwerk Baden-Württemberg
Landesweites Beratungsnetzwerk für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Webseite
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
Sofern sich Ihr Interesse allgemein auf Deutschland bezieht, ist dieses Angebot zu empfehlen. Die ZSBA berät und unterstützt Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens und kann Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen behilflich sein. Das Serviceangebot ist kostenfrei.
Webseite
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98 Gesamt
Kontakt
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Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 98
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen
Bitte beachten: Längere Bearbeitungszeiten
Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen eingehenden Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Damit wir die Anträge schneller bearbeiten können, reichen Sie bitte alle Antragsunterlagen vollständig ein.