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Medizin Ausbildung / Approbation InlandApprobation als Ärztin / als Arzt

Nach § 35 der Approbationsordnung für Ärzte und § 12 Abs. 1 der Bundesärzteordnung ist der Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin / als Arzt an die Behörde des Landes zu richten, in dem Sie die Ärztliche Prüfung bestanden haben. Wenn dies an einer Medizinischen Fakultät in Baden-Württemberg war, ist für die Bearbeitung Ihres Approbationsantrags das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. In dem „Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin / als Arzt“ finden Sie aufgeführt, welche Unterlagen wir benötigen und wann Sie diese frühestens einreichen können.

Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation

In § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung sind die Voraussetzungen genannt. Bei einem Antrag auf Erteilung der Approbation müssen Antragsteller die deutsche ärztliche Ausbildung abgeschlossen haben und

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sein.

Hinweise für die verfahrensmäßige Abwicklung

  • Bitte verwenden Sie den Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin / als Arzt nach bestandener Abschlussprüfung.
  • Reichen Sie den Antrag auf Approbation als Ärztin / als Arzt bitte vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung bei uns ein. Die ärztliche Bescheinigung, die persönliche Erklärung und das Führungszeugnis dürfen - bezogen auf den Zeitpunkt der Vorlage bei uns - nicht älter als 1 Monat sein.
  • Fügen Sie dem Antrag bitte alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies hilft uns bei der raschen Bearbeitung Ihres Antrages. Die ärztliche Bescheinigung kann von jeder Ärztin / jedem Arzt (zum Beispiel Hausärztin / Hausarzt, Betriebsärztin / Betriebsarzt, Krankenhausärztin / Krankenhausarzt) ausgestellt werden.
  • Beachten Sie bitte die weiteren Angaben und Hinweise auf dem Antragsvordruck.
  • Auf der Approbationsurkunde werden keine akademischen Grade (zum Beispiel Doktortitel, Bachelor, Master, Diplom) eingetragen, da akademische Grade kein Namensbestandteil sind.

Infos und Formulare

95 Approbationswesen Medizin

Landesweite Zuständigkeit

Landesweite Zuständigkeit

​Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 95
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (LPA BW)
Postfach 80 07 09
70507 Stuttgart

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Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen. Eingangsbestätigungen versenden wir im Regelfall nicht, sondern wir melden uns, sofern Unterlagen fehlen. Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete antragsbezogene Nachfragen bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung sowie einer Rückrufnummer bei der jeweils zuständigen Ansprechperson.