FlüchtlingeRückführung
Rückkehrmaßnahmen betreffen sowohl die freiwillige als auch die zwangsweise Rückkehr.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat die freiwillige Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung (Abschiebung). Die Abschiebung ist in § 58 AufenthG geregelt und bezeichnet die zwangsweise Verbringung einer bzw. eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin bzw. Ausländers aus dem Bundesgebiet.
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Regierungspräsidium Karlsruhe
Zwangsweise Rückführung (Abschiebung)
Freiwillige Rückkehr
Referat 87