Gewässerrandstreifen
Die Flächen entlang von Gewässern jenseits ihrer Böschungen werden Gewässerrandstreifen genannt. Sie dienen dem Gewässer als Schutzsaum und halten Stoffeinträge, die dem Gewässer schaden können, zurück. Durch das am 1. Januar 2014 in Kraft getretene neue Wassergesetz für Baden-Württemberg wurde erstmalig im sogenannten Innenbereich ein gesetzlich vorgeschriebener Gewässerrandstreifen von fünf Meter Breite eingeführt. Im Außenbereich besteht nach wie vor ein Gewässerrandstreifen auf einer Breite von 10 Metern. (vgl. § 29 Wassergesetz).
Zum Schutz vor stofflichen Einträgen und Erosion ist hier insbesondere der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie ackerbauliche Nutzung, soweit diese mit einem Umbruch verbunden ist, verboten.
Gewässerrandstreifen – Informationen des Infodienstes Landwirtschaft
Vorkaufsrecht
Durch § 29 Abs. 6 Wassergesetz wurde außerdem ein gesetzliches Vorkaufsrecht an Grundstücken geschaffen, auf denen sich Gewässerrandstreifen befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf diese Teilfläche. Das Vorkaufsrecht steht dem jeweiligen Träger der Unterhaltungslast zu. Dies ist bei Gewässern I. Ordnung das Land, für das in den Regierungsbezirken jeweils der Landesbetrieb Gewässer (Referate 53.1 und 53.2) diese Aufgabe wahrnimmt Bei Gewässern 2. Ordnung steht das Vorkaufsrecht den Gemeinden zu.
Die Gewässer I. Ordnung sind in der Anlage 1 zum Wassergesetz aufgeführt. Alle dort nicht aufgeführten Gewässer oder Gewässerabschnitte sind Gewässer 2. Ordnung.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Anlage 1 des Wassergesetzes: Verzeichnis der Gewässer I. Ordnung
Amtliches Digitales Wasserwirtschaftliches Gewässernetz (AWGN)
Kontakt_Naturnahe Gewässerentwicklung
Kontakt
Für den Erhalt und die Entwicklung unserer Gewässer ist der nach dem Wassergesetz zuständige „Träger der Ausbau- und Unterhaltungslast“ verantwortlich. Dies umfasst sowohl den Hochwasserschutz als auch die Gewässerökologie. An den Gewässern erster Ordnung sind dies die Landesbetriebe Gewässer an den Regierungspräsidien. Für die Gewässer zweiter Ordnung sind dies die Gemeinden.
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 53.1: zuständig für die Landkreise Böblingen, Esslingen Göppingen, Heidenheim, Ostalbkreis, Schwäbisch Hall
Referat 53.2: zuständig für die Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Rems-Murr-Kreis, Stadtkreise Heilbronn und Stuttgart
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 53.1: Hochwasserschutz und Gewässerökologie, Planung und Bau
Referat 53.2: Hochwasserschutz und Gewässerökologie, Betrieb und Unterhaltung, Integriertes Rheinprogramm
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 53.1: Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Planung und Bau
Referat 53.2: Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Betrieb und Unterhaltung
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 53.1: zuständig für die Landkreise Sigmaringen, Biberach, Alb-Donau-Kreis, Stadtkreis Ulm
Referat 53.2: zuständig für die Landkreise Tübingen, Reutlingen, Zollernalb, Bodensee und Ravensburg