Gesetzlicher MutterschutzArbeitszeiten
- Schwangere und stillende Frauen dürfen nur achteinhalb Stunden (8,5 h) am Tag und 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
- Schwangere und stillende Frauen dürfen nur von 6 Uhr bis 20 Uhr und nur an Werktagen beschäftigt werden.
- Die Aufsichtsbehörde kann eine Beschäftigung zu anderen Zeiten zulassen.
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 4 MuSchG
Der Arbeitgebende muss einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen.
Dafür sind folgende Unterlagen nötig:
- Antrag: Ausnahme 20 bis 22 Uhr (pdf)
- Einverständniserklärung der Frau (pdf); diese kann jederzeit widerrufen werden
- Ärztliches Zeugnis (pdf), dass das unbedenklich ist
- Gefährdungsbeurteilung
- Information der Personalvertretung, falls vorhanden
Für die Bearbeitung des Antrages können Gebühren zwischen 60 - 500 Euro anfallen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Behörde im Einzelfall.
Info: Ausnahmegenehmigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 5 MuSchG und § 28 MuSchG.
Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen eine Beschäftigung in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bewilligen.
Der Arbeitgebende muss einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen.
Dazu sind folgende Unterlagen nötig:
- Antrag: Ausnahme 20 bis 22 Uhr (pdf) mit besonderer Begründung des Einzelfalls
- Einverständniserklärung der Frau (pdf); diese kann jederzeit widerrufen werden
- Ärztliches Zeugnis (pdf), dass das unbedenklich ist
- Gefährdungsbeurteilung
- Information der Personalvertretung, falls vorhanden
Für die Bearbeitung des Antrages können Gebühren zwischen 60 - 500 Euro anfallen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Behörde im Einzelfall.
Info: Ausnahmegenehmigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 5 MuSchG, § 28 MuSchGund § 29 MuSchG.
Der Arbeitgebende muss die Aufsichtsbehörde informieren.
Dazu sind folgende Unterlagen nötig:
- Einverständniserklärung der Frau (pdf)
- Erläuterung, warum sie nach § 10 Arbeitszeitgesetz am Sonn- und Feiertag arbeiten darf,
- Darstellung, dass sie nicht durch Alleinarbeit gefährdet ist.
Die Frau muss in der Woche nach der Sonn- und Feiertagsarbeit einen Ersatzruhetag bekommen und vorher oder hinterher zusätzlich 11 Stunden frei haben.
Info: Sonn- und Feiertagsarbeit (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 5 MuSchG und § 28 MuSchG