Gesetzlicher MutterschutzKündigungsschutz
Der Arbeitgebende darf eine Frau nicht kündigen (auch nicht in der Probezeit), wenn sie schwanger ist und bis 4 Monate nach der Geburt. Dies gilt auch nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklären. Der Arbeitgebende muss dafür einen kostenpflichtigen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen.
Für die Bearbeitung des Antrages fallen Gebühren zwischen 200 Euro und 2.000 Euro an.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Behörde im Einzelfall.
Info: Kündigungsanträge Mutterschutz (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 17 MuSchG
Der Arbeitgebende darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen.
In besonderen Fällen ist es möglich, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären. Für diese Anträge ist in Baden-Württemberg der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) zuständig.
Info: Kündigungsschutz Elternzeit (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz): § 18 BEEG
Ist eine Frau gleichzeitig in Elternzeit und schwanger, entscheidet die Aufsichtsbehörde über den Kündigungsantrag.