Aktuelle Meldung

Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen des Regierungspräsidiums

​Ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen des Regierungspräsidiums gewährleistet das neue Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG).

Ein Antrag kann gestellt werden von allen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüssen, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind. Eine Begründung eines Informationsinteresses ist nicht erforderlich.

Der Antrag ist abzulehnen, soweit das Regierungspräsidium nach § 2 LIFG vom Anwendungsbereich ausgenommen ist oder wenn ein Ablehnungsgrund zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG, zum Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG oder zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG vorliegt. Eine Ablehnung kommt aus den in § 9 Abs. 3 LIFG genannten Gründen (z. B. unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand) in Betracht. Regelungen zu Antrag und Verfahren sind in § 7 LIFG, § 8 LIFG und § 9 LIFG enthalten. Der Antrag kann formfrei gestellt werden, die antragstellende Person muss identifizierbar sein. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird.

Die Kontaktdaten dafür lauten:

Postanschrift:
Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart
E-Mail:landesinformationsfreiheitsgesetz@rps.bwl.de

Es wird schriftliche oder elektronische Antragstellung empfohlen.

Berührt der Antrag Belange von anderen Personen, wird das Regierungspräsidium die betroffenen Personen bei der Bearbeitung des Antrags anhören. In diesem Fall sollen Anträge begründet werden und für die Anhörung dieser Personen eine Erklärung enthalten, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen. Wenn die antragstellende Person sich mit einer Unkenntlichmachung von bestimmten Informationen (z. B. personenbezogene Daten) einverstanden erklärt, kann die Anhörung anderer Personen entfallen, wodurch das Verfahren beschleunigt und Kosten gesenkt werden.

Kosten für die Antragsbearbeitung können erhoben werden. Das Regierungspräsidium übersendet der antragstellenden Person zunächst eine Information über die maximalen Kosten, falls diese 200 € voraussichtlich übersteigen werden. Der Antrag kann daraufhin aufrechterhalten oder kostenlos zurückgenommen werden.

Auch ohne einen Antrag sind viele Informationen aus dem Regierungspräsidium auf unserer Homepage für Sie elektronisch abrufbar (wie z.B. Pressemeldungen und Publikationen). Unser Organigramm gibt Ihnen einen Überblick über den Aufbau des Regierungspräsidiums.