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Referat 91 Recht und Verwaltung

Portrait von Dr. Nadine Hopf

Referatsleitung

Dr. Nadine Hopf
Leitende Regierungsdirektorin
0711 904-11010
nadine.hopf@rps.bwl.de

Stellvertretung

Thomas Mattes
Regierungsdirektor
0711 904-11011
thomas.mattes@rps.bwl.de

Das Referat 91 ist zuständig für die Fachaufsicht über die Versorgungsämter bei den Landratsämtern. Ziel der Fachaufsicht ist die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und Verwaltungspraxis auf den Gebieten des sozialen Entschädigungsrechts (SER), des Schwerbehindertenrechts nach dem SGB IX und des Verfahrensrechts (SGB I und SGB X). Die Bearbeitung der Einzelfälle erfolgt durch die Landratsämter.

Fachaufsicht bedeutet insbesondere die Erstellung von Arbeitsanweisungen (sogenannte Verfügungen) für die rechtliche Umsetzung neuer gesetzlicher Vorgaben oder Gesetzesänderungen, neuer Rechtsprechung oder sich aus der Praxis ergebender Fragen. Weiterhin gehört zur Fachaufsicht die Klärung schwieriger Einzelfälle.

Das Referat 91 kümmert sich auch um Eingaben und Beschwerden von Bürgern, die direkt an die Abteilung 9 gerichtet werden und berichtet dem Sozialministerium in Petitionsangelegenheiten.

Unsere Aufgaben

Soziales Entschädigungsrecht (SER)

Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts wurde das Soziale Entschädigungsrecht (SER) zum 01.01.2024 vollständig überarbeitet und neu geregelt.

Das bisher in mehreren Gesetzen geregelte SER wurde größtenteils im Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) zusammengeführt.

Das SGB XIV regelt ab 01.01.2024 Leistungen für:

  • Opfer von Gewalttaten,
  • Opfer von Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege,
  • Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
  • Geschädigte durch Schutzimpfungen

sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. 

Das

  • Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz
  • Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz
  • Häftlingshilfegesetz

bleiben als eigenständige Gesetze bestehen, verweisen jedoch ab dem 01.01.2024 auf den Leistungsbereich des SGB XIV.

Die Versorgungsleistungen des Sozialen Entschädigungsrechts bemessen sich nach Umfang und Schwere der Schädigungsfolgen sowie dem jeweiligen Bedarf und setzen sich aus mehreren Einzelleistungen zusammen (Geld- und Sachleistungen). Auch Leistungen der Teilhabe und Fürsorgeleistungen sind mit umfasst.

Für Opfer von Gewalttaten sieht das SGB XIV Leistungen der Schnellen Hilfen vor. Hierzu gehören psychotherapeutische Hilfsangebote durch das Traumaambulanznetz in BW sowie verfahrensunterstützende Angebote durch das Fallmanagement.

Weitere Informationen zum neuen sozialen Entschädigungsrecht finden Sie unter 

https://www.bih.de/soziale-entschaedigung/

Schwerbehindertenrecht

Die Versorgungsämter bei den Landratsämtern stellen als weitere Aufgabe auf der Grundlage des Schwerbehindertenrechts (SGB IX)

  • den Grad der Behinderung,
  • die Voraussetzungen für sogenannte Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) fest und
  • sie stellen Ausweise für schwerbehinderte Menschen aus.

Kostenerstattung Jugendhilfe umA

Die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise von unbegleiteten Minderjährigen in die Bundesrepublik wird durch § 89d SGB VIII geregelt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zum 1. November 2015 ist das Regierungspräsidium Stuttgart als überörtlicher Jugendhilfeträger für alle Jugendhilfeaufwendungen der 45 baden-württembergischen Jugendämter nach § 89d Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtig.  

Neben der Bearbeitung von Anträgen und Kostenforderungen bieten wir den baden-württembergischen Jugendämtern unsere fachliche Unterstützung in Abrechnungsfragen an.

Für die Beantragung von Kostenerstattungen dem Grunde nach und Kostenforderungen gem. § 89d SGB VIII nutzen Sie bitte unser besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo)
Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 91 - Jugendhilfe - § 89d SGB VIII.

Für allgemeine Bearbeitungsfragen zur Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII erreichen Sie uns unter folgender E-Mail-Adresse
jugendhilfe@rps.bwl.de.

Weitere Aufgaben

  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des SER sowie zivil-rechtliche/öffentlich-rechtliche Rückforderungen/Überleitungen und Zwangsbeitreibungen,
  • Digitale Koordinierungsstelle zur Betreuung des landesweit genutzten Fachverfahrens im SER Verbindungsstelle zur Bundeskasse Weiden; zentrale Bearbeitung der Geldeingänge aus der Eigenbeteiligung,
  • Assistenzhundeverordnung 
  • Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ und
  • Kostenerstattung an Krankenkassen nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen SchKG
     
  • Abwicklung von bis zum 31.12.2022 gestellten Entschädigungsanträgen wegen Absonderung und Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie aufgrund einer Absonderungspflicht oder wegen eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben. Dies galt bis zum Inkrafttreten der „Corona-Verordnung absonderungsersetzende Maßnahmen“ am 16. November 2022 für alle von einer Absonderungspflicht oder von einem Tätigkeitsverbot Betroffenen. Seit dem 1. März 2023 existieren in Baden-Württemberg keine durch Verordnung der Landesregierung oder des Sozialministeriums angeordneten entschädigungsfähigen Maßnahmen mehr. Zuständigkeit
    Das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim hat seit dem 1. Januar 2023 die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56, 57, 58 IfSG) zentral für Baden-Württemberg übernommen.
    Bei Fragen allgemeiner Art oder zu Anträgen, die ab dem 1. Januar 2023 gestellt wurden, wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim:
    https://www.mannheim.de/de/service-bieten/gesundheit/entschaedigungsansprueche-nach-ss-56-infektionsschutzgesetz
    Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auch auf der Homepage der Landesregierung Baden-Württemberg zu finden:
    https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-entschaedigungen/
    (Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration)

    Alle bis zum 31. Dezember 2022 beim Regierungspräsidium Stuttgart eingegangenen Entschädigungsanträge werden noch vom Regierungspräsidium bearbeitet. Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an    abteilung9@rps.bwl.de

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetriebe

Pro Jahr erstattet das Referat 91 in etwa 139 Millionen Euro Rentenversicherungsbeiträge an Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetriebe in Baden-Württemberg. Die Beitragserstattung dient der sozialen Absicherung von rund 30.800 behinderten Menschen, die in etwa 140 Einrichtungen beschäftigt sind.

Dienstsitz
Söflinger Str. 248
89077 Ulm

Ansprechperson:

 

Anträge auf Leistungen nach dem SGB XIV richten Sie bitte direkt an Ihr zuständiges Landratsamt (Wohnsitz).