Frau füllt einen Antrag aus

Erteilung eines Certificate of Good Standing (CogS)

bei inländischer Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen, Pflegeberufen und sozialen Berufen

- zuständig ist das Regierungspräsidium Stuttgart nur, sofern die letzte bzw. aktuelle Berufsausübung innerhalb Deutschlands im Regierungsbezirk Stuttgart erfolgte -

Das Certificate of good Standing / Certificate of Current Professional Status (zu Deutsch "Unbedenklichkeitsbescheinigung“) bestätigt den rechtmäßigen Erhalt Ihrer Erlaubnisurkunde, dass diese vom Regierungspräsidium Stuttgart weder zum Ruhen gebracht noch entzogen worden ist und wird in deutscher Sprache ausgestellt.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung für die Gesundheitsfachberufe richtet sich nach dem Ort der letzten Beschäftigung. Das Regierungspräsidium Stuttgart ist nur zuständig, wenn der letzte Ort der Beschäftigung im Regierungsbezirk Stuttgart lag oder, sofern noch keine Berufstätigkeit vorliegt, die Ausbildung im Regierungsbezirk Stuttgart absolviert wurde.

Das Regierungspräsidium ist nicht für ganz Baden-Württemberg zuständig – auch die Regierungspräsidien

Freiburg – Referat 25   https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref25/,
Karlsruhe – Referat 25 https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt2/ref25/ und
Tübingen – Referat 25 https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt2/referat-25/

stellen Bescheinigungen aus.

Bitte recherchieren Sie vorab, welche Behörde in Ihrem Fall zuständig ist – hierzu geben Sie in der Suchmaschine Ihren letzten Arbeitsort und „Regierungsbezirk“ ein.

  • Beispiel: „Mannheim Regierungsbezirk“
    = Ergebnis: das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann für folgende Berufe beantragt werden:

  • Alltagsbetreuer/in
  • Altenpfleger/in
  • Altenpflegehelfer/in
  • Arbeitserzieher/in
  • Podologin / Podologe
  • Diätassistent/in
  • Ergotherapeut/in
  • Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Kinderkrankenschwester / Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Krankenschwester / Krankenpfleger
  • Haus- und Familienpfleger/in
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Heilerziehungsassistent/in
  • Heilerziehungspfleger/in
  • Heilpädagogin / Heilpädagoge
  • Jugend- und Heimerzieher/in
  • Logopädin / Logopäde
  • Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
  • Medizinisch-Technische/r Laboratoriumsassistent/in
  • Medizinisch-Technische/r Radiologieassistent/in
  • operationstechnische/r Assistent/in
  • anästhesietechnische/r Assistent/in
  • Pflegefachfrau /-mann (Generalistik)
  • Physiotherapeut/in
  • Krankengymnast/in

Für die Beantragung Ihres Certificates of good Standing füllen Sie bitte das beigefügte Antragsformular vollständig aus und senden uns die Antragsunterlagen gesammelt per Mail an gesundheitsfachberufe@rps.bwl.de oder postalisch an die folgende Adresse:

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95.1 - Sachgebiet 2
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Im Regelfall erhalten Sie keine schriftliche Eingangsbestätigung, sondern - sofern notwendig - eine Nachforderung fehlender Unterlagen per Mail.

Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete antragsbezogene Nachfragen bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Betreff „Certificate of good Standing inländische Ausbildung“ an gesundheitsfachberufe@rps.bwl.de.

Die Ausstellung der Unbedenktlichkeitsbescheinigung ist gebührenpflichtig (derzeit 50,00 €). Die Gebühr wird durch Rechnung erhoben. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigung ist bei ausländischen Behörden oft auf 3 Monate (ab dem Ausstellungsdatum) beschränkt. Falls diese Bescheinigung von uns direkt an die ausländische Behörde gesandt werden soll, senden wir Ihnen ein zweites Exemplar mit dem Gebührenbescheid an Ihre deutsche Privatanschrift.

Die Anforderung eines aktuellen Führungszeugnisses der Belegart „OB“ bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz bei Referat 95.1 – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe des Regierungspräsidiums Stuttgart.


Ausstellung einer EU-Konformitätsbescheinigung

bei inländischer Ausbildung

– zuständig ist das Regierungspräsidium Stuttgart nur, sofern die letzte bzw. aktuelle Berufsausübung innerhalb Deutschlands im Regierungsbezirk Stuttgart erfolgte –

 

Die Zuständigkeit für die Ausstellung der EU-Konformitätsbescheinigung richtet sich nach dem Ort der letzten Beschäftigung. Das Regierungspräsidium Stuttgart ist nur zuständig, wenn der letzte Ort der Beschäftigung im Regierungsbezirk Stuttgart lag oder, sofern noch keine Berufstätigkeit vorliegt, die Ausbildung im Regierungsbezirk Stuttgart absolviert wurde.
Das Regierungspräsidium ist nicht für ganz Baden-Württemberg zuständig – auch die Regierungspräsidien

Freiburg – Referat 25   https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref25/,
Karlsruhe – Referat 25 https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt2/ref25/ und
Tübingen – Referat 25 https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt2/referat-25/

Bitte recherchieren Sie vorab, welche Behörde in Ihrem Fall zuständig ist – hierzu geben Sie in der Suchmaschine Ihren letzten Arbeitsort und „Regierungsbezirk“ ein.

  • Beispiel: „Mannheim Regierungsbezirk“
    = Ergebnis: das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig

Die EU-Konformitätsbescheinigung kann für die folgenden Berufe beantragt werden:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Krankenschwester / Krankenpfleger
  • Pflegefachfrau /-mann (Generalistik)
  • Hebamme / Entbindungspfleger

Wenn Sie eine EU-Konformitätsbescheinigung mit inländisch absolvierter Ausbildung benötigen, füllen Sie bitte das Formular „Antrag auf Ausstellung einer EU-Konformitätsbescheinigung“ aus und senden uns die Antragsunterlagen gesammelt per E-Mail an gesundheitsfachberufe@rps.bwl.deoder postalisch an die folgende Adresse:

Im Regelfall erhalten Sie keine schriftliche Eingangsbestätigung, sondern - sofern notwendig - eine Nachforderung fehlender Unterlagen per Mail.

Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete antragsbezogene Nachfragen bitte per Email unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Betreff „EU-Konformitätsbescheinigung inländische Ausbildung“ an gesundheitsfachberufe@rps.bwl.de.

Die Ausstellung der EU-Konformitätsbescheinigung ist gebührenpflichtig (derzeit 50,00 €). Die Gebühr wird durch Rechnung erhoben.

 

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz bei Referat 95.1 – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe des Regierungspräsidiums Stuttgart.