Bildungswege und Prüfungen

Bildungswege

Allgemeine Informationen zu den verschiedenen Bildungswegen finden Sie auf folgenden Seiten:

Bildungswege in Baden-Württemberg
Kultusministerium BW: Zweiter Bildungsweg
service-bw: Zweiter Bildungsweg


Zweiter Bildungsweg

Das Abitur/die Fachhochschulreife nachholen

Der zweite Bildungsweg ermöglicht Jugendlichen, die kein Gymnasium besucht haben, oder auch Erwachsenen mit beruflicher Erfahrung, auf freiwilliger Basis Schulabschlüsse nachzuholen.

Um die allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder die Fachhochschulreife nachzuholen, bieten sich folgende Möglichkeiten:

Schulfremdenprüfung
Abendgymnasium
Kolleg (Fachhochschulreife, allgemeine Hochschulreife)
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer zweiten Fremdsprache

Fachhochschulreife am allgemein bildenden Gymnasium

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zur Fachhochschulreife

Abitur für Schulfremde (Schulfremdenprüfung)

Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums zu sein, kann die Abiturprüfung als außerordentliche Teilnehmerin oder außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) ablegen. Informationen erhalten Sie im Informationsblatt über die Schulfremdenprüfung an den allgemeinbildenden Gymnasien.

Rechtsgrundlage der Anmeldung zur Schulfremdenprüfung ist § 37 AGVO, der hierzu Folgendes bestimmt:

(1) Die Meldung ist bis zum 1. Oktober für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten. Zuständig ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk

  1. die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz hat,
  2. bei einem Besuch eines staatlich genehmigten privaten Gymnasiums die Schule liegt oder
  3. bei einer Teilnahme an einem Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung sich der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters des Fernlehrgangs befindet; alternativ ist auch eine Bewerbung an der für den Wohnsitz nach Nummer 1 zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.

(2) Der Meldung sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
  2. die Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift oder Ablichtung) und ein Lichtbild in Passbildgröße,
  3. die Abschluss- oder Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen), darunter der Nachweis über einen Realschulabschluss oder einem diesem Abschluss gleichwertigen Bildungsstand,
  4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen wurde,
  5. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer nach § 36 Absatz 3 einschließlich des gewählten Anforderungsniveaus für die Fächer Deutsch und Mathematik und
  6. eine Darlegung und Nachweise über die Vorbereitung auf die Prüfung.

(3) Für Schulfremde, die ein staatlich genehmigtes privates Gymnasium besuchen, kann anstelle einzelner Meldungen die Sammelmeldung des Gymnasiums treten, die jeweils Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Dies gilt für Schulfremde, die an einem Fernlehrgang teilnehmen oder eine Ergänzungsschule besuchen, entsprechend.

Hier können Sie die zum Regierungsbezirk Stuttgart zugehörigen Landkreise ersehen.

Anmeldefrist:

Der Antrag auf Teilnahme an der Abiturprüfung für Schulfremde ist nur dann gültig, wenn die Anmeldung unterschrieben und mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1. Oktober des Jahres, welches der Abiturprüfung unmittelbar vorausgeht, dem Regierungspräsidium vorliegt.

Wichtige Hinweise zur Anmeldung:

  • Die Anmeldung kann nur in elektronischer Form über untenstehenden Link bis 1. Oktober, 24:00 Uhr, wirksam erklärt werden. Lebenslauf, Passfoto, Zeugnisse, Nachweis über den Realschulabschluss sowie Nachweise über die Vorbereitung müssen auf dem Postweg ebenfalls bis zum 1. Oktober eingereicht werden.
  • Nach erfolgreicher elektronischer Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungsmail. Bitte drucken Sie sich diese als Beleg für Ihre Unterlagen aus.
  • Anmeldungen zur Teilnahme an der Abiturprüfung für Schulfremde, die nach der o. g, Anmeldefrist beim Regierungspräsidium in elektronischer oder schriftlicher Form eingehen, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Beispiel:

Für die Abiturprüfung 2024 ist Anmeldeschluss der 01.10.2023, 24:00 Uhr. Danach wird das Formular abgeschaltet und kann nicht mehr aufgerufen werden. Eine Anmeldung, die danach per Mail oder in schriftlicher Form eingereicht wird, ist verspätet und wird nicht berücksichtigt.

  • Gleiches gilt für Anmeldungen, die nicht eigenhändig unterschrieben eingereicht werden oder denen erforderliche Unterlagen nicht beigefügt sind.
  • Ebenso werden Anmeldungen von Bewerber*innen, die gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AGVO (s. o.) nicht unter die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart fallen, nicht berücksichtigt und sie werden auch nicht an das örtlich zuständige Regierungspräsidium weitergeleitet.
  • Das Anmeldeformular können Sie ab dem 1. Juli des der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Jahres unter dem folgenden Link abrufen.

Hier geht's zum Anmeldeformular

Prüfungsschulen:

Zur Vermeidung unnötiger Nachfragen weisen wir weiter darauf hin, dass die Zuordnung der Schulfremdenprüflinge an ein Prüfungsgymnasium durch das Regierungspräsidium unter Berücksichtigung des Wohnorts sowie der gewählten Prüfungsfächer erfolgt und es keinen Anspruch gibt, die Schulfremdenprüfung an einem bestimmten Gymnasium abzulegen.

Wahl der Prüfungsfächer:

Bitte beachten Sie hierzu das Informationsblatt über die Schulfremdenprüfung an den allgemein bildenden Gymnasien, welches unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden kann: 
Merkblatt Abiturprüfung Schulfremde
 

Erlass für die Abiturprüfung Schulfremde 2024

 

Abendgymnasium

Im Abendgymnasium können Erwachsene mit mehrjähriger beruflicher Tätigkeit neben der Arbeit die bundesweit anerkannte allgemeine Hochschulreife erlangen. Der Unterricht findet normalerweise abends oder in Ausnahmefällen am Wochenende statt.

Allgemeine Informationen zum Abendgymnasium finden Sie hier.
Systematische Informationen über alle Randbedingungen erhalten Sie hier.

Standorte der Abendgymnasien im Bereich des Regierungspräsidiums Stuttgart:

Aalen - AG Ostwürttemberg
Esslingen
Göppingen
Heilbronn - AG des Kolping-Bildungswerks
Stuttgart
Stuttgart - Privates AG im FBD Bildungspark
Weinstadt - AG Unteres Remstal

Kolleg

Das Kolleg bietet Erwachsenen mit mehrjähriger beruflicher Tätigkeit die Möglichkeit, die allgemeine Hochschulreife zu erlangen. Das Kolleg ist eine Vollzeitschule und dauert drei Jahre. Der Unterricht wird an den Kollegs tagsüber erteilt. Schülerinnen und Schüler dürfen während der gesamten Ausbildungszeit keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.

Allgemeine Informationen zum Kolleg finden Sie hier.

Standort des Kollegs im Bereich des Regierungspräsidiums Stuttgart:

Kolping-Kolleg Stuttgart


Ergänzungsprüfung (zweite Fremdsprache)

Für Inhaberinnen und Inhaber einer fachgebundenen Hochschulreife gibt es die Möglichkeit, durch eine zusätzliche Ergänzungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife zu erwerben.

Informationen für die Ergänzungsprüfung zweite Fremdsprache
Informationen zum Prüfungsformat

Die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung ist bis zum 1. November für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an das für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige Regierungspräsidium - Abteilung Schule und Bildung - zu richten.