Außergewöhnliche Einsatzlagen im Regierungsbezirk Stuttgart
Abrechnungs- und Antragsformulare
- Einsatzkräfte, Hilfsorganisationen und Arbeitgeber füllen die verlinkten Antragsformulare (blaue Ecken am Dokumentenrand) selbstständig aus, sofern Kosten angefallen sind, die abgerechnet werden sollen. Sie sind beim Kreisverband der jeweiligen Hilfsorganisation des Helfers einzureichen.
Antrag Einsatzkräfte
Antrag Hilfsorganisation
Antrag Arbeitgeber
- Die Kreisverbände der Hilfsorganisationen sammeln die Antragsformulare ihrer Einsatzkräfte, Untergruppierungen und deren Arbeitgeber fassen die beantragten Kosten in den zugehörigen Abrechnungsformularen zusammen, welche sie an die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde übersenden. Die Inhalte der Antragsformulare sind durch die Hilfsorganisationen zu prüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen.
Abrechnung Einsatzkräfte
Abrechnung Hilfsorganisation
Abrechnung Arbeitgeber
- Die unteren Katastrophenschutzbehörden fassen die Angaben der eingegangenen Abrechnungen im Leitblatt (ein Leitblatt je AEL, ggf. organisationsübergreifen) zusammen und übersenden dieses gemeinsam mit den zugehörigen Abrechnungsformularen gemäß der AEL-Richtlinie für den Regierungsbezirk Stuttgart an das Regierungspräsidium.
Leitblatt KatS-Behörden
Häufige gestellte Fragen und Antworten
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat zu den häufig gestellten Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzungen der Vorgaben des Landeskatastrophenschutzgesetzes im Rahmen von Außergewöhnlichen Einsatzlagen im Regierungsbezirk Stuttgart die folgende FAQ-Liste erstellt:
Die Außergewöhnliche Einsatzlage ist als kurzfristiges Instrument zur akuten Behebung bzw. Milderung einer in § 35 LKatSG geschilderten Situation zu verstehen. Nicht vorgesehen ist die Ausrufung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage zur Kompensation vertraglicher Strukturen. Hierauf ist im Sinne des Wettbewerbsrechts besonders zu achten. Die Außergewöhnliche Einsatzlage ist auf das notwendige Maß in ihrer Art und ihrem Umfang zu beschränken. Link zum Abschnitt im Landeskatastrophenschutzgesetz
Die Außergewöhnliche Einsatzlage kann durch die berechtigten Vertreter der örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörde grundsätzlich formlos festgestellt werden (z.B. durch den Kreisbrandmeister mündlich im Rahmen eines laufenden Einsatzes).
Das Regierungspräsidium Stuttgart bittet im Anschluss jedoch um zeitnahe Übermittlung des Beginns sowie (sofern bereits beendet) auch des Endes der Außergewöhnlichen Einsatzlage mit dem hierzu vorgesehenen Formular.
Das Regierungspräsidium Stuttgart stellt allen Einsatzkräften, Hilfsorganisationen und Arbeitgebern, die im Regierungsbezirk Stuttgart organisiert sind, geeignete Abrechnungsformulare auf der Homepage des Regierungspräsidiums zum Download zur Verfügung.
Den Einsatzkräften dürfen aus dem Dienst im Katastrophenschutzdienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und dienstlichen Veranstaltungen entfällt für die Einsatzkräfte die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag ersetzt.
Private Arbeitgeber:
Private Arbeitgeber beantragen die Erstattung weiterbezahlter Arbeitsentgelte mit dem "Antrag Arbeitgeber“ und reichen dieses bei der Hilfsorganisation, in deren Auftrag die angestellte Einsatzkraft im Einsatz war, ein.
Öffentliche Arbeitgeber:
Ab einem Anteil von mindestens 51 % staatlicher Beteiligung erfolgt die Zuordnung zum Bereich eines öffentlichen Arbeitgebers. Öffentliche Arbeitgeber können - analog Behörden als Dienstherren - weiterbezahlte Entgelte nicht abrechnen. Diese Festlegung erfolgte in Abstimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart mit dem Innenministerium.
Beruflich selbstständige Einsatzkräfte erhalten auf Antrag den durch den im Rahmen einer Außergewöhnlichen Einsatzlage verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet. An Stelle des Verdienstausfalls kann die Einsatzkraft in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten für einen Vertreter oder für eine zusätzliche Arbeitskraft verlangen, wenn er für die Zeit seiner Dienstleistung im Katastrophenschutz seinen Betrieb durch einen Vertreter weiterführen oder eine zusätzliche Arbeitskraft gegen Entgelt beschäftigen musste. Die Höhe des Verdienstausfalls und der entstandenen sonstigen Kosten sind glaubhaft zu machen.
Sowohl für notwendige Fahrten der eingesetzten Einsatzkräfte mit deren Privatfahrzeuge als auch für Fahrten mit Einsatzfahrzeugen der Organisationen im Rahmen der AEL werden Fahrtkosten im Rahmen einer an das Landesreisekostengesetz angelehnten Wegstreckenentschädigung i. H. v. 0,35 EUR je gefahrenem Kilometer erstattet. Es ist nicht vorgesehen, dass Tankbelege zur Abrechnung eingereicht werden.
Fahrtkosten der eingesetzten Einsatzkräfte
Zur Abrechnung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug (z.B. Anfahrt zum Gerätehaus) sind von den Einsatzkräften im Antragsformular „Antrag Einsatzkräfte“ Angaben zu den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu machen. Die Einsatzkräfte reichen das Formular bei der Hilfsorganisation, in deren Auftrag sie im Einsatz war, ein.
Fahrtkosten der eingesetzten Träger des Katastrophenschutzes
Zur Abrechnung von Fahrtkosten von eingesetzten Einsatzfahrzeugen im Rahmen der Außergewöhnlichen Einsatzlage (unabhängig ob Katastrophenschutzfahrzeuge oder organisationseigene Fahrzeuge eingesetzt wurden) sind von den Trägern des Katastrophenschutzdienstes im Antragsformular „Kosten der Träger“ Angaben zu den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu machen. Die Hilfsorganisationen bündeln auf Kreisebene die einzelnen Anträge (z.B. nachgeordneter örtlicher Gruppierungen), fassen diese im Abrechnungsformular „Antrag Hilfsorganisation“ zusammen und reichen dieses bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde (Stadt- oder Landkreis) ein.
Gemäß § 39 Abs. 3 LKatSG gilt für Kräfte des Rettungsdienstes i. S. d. RDG, die im Rahmen der Außergewöhnlichen Einsatzlage eingesetzt werden, das Rettungsdienstgesetz unbeschadet den Vorschriften des LKatSG bezüglich der Kostentragung (wie z.B. auch bei MANV-Lagen).
Gemäß § 39 Abs. 3 LKatSG gilt für Kräfte der Feuerwehr, die im Rahmen der Außergewöhnlichen Einsatzlage eingesetzt werden, das Feuerwehrgesetz unbeschadet den Vorschriften des LKatSG bezüglich der Kostentragung.
Die Kosten für Verdienstausfall, Sachschadenersatz und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Einsatzkräfte, die im Rahmen einer Außergewöhnlichen Einsatzlage im Einsatz sind, werden vom Land getragen.
Beispiele für solche Kosten können sein:
Parktickets der Helfer für deren Privatfahrzeuge
Können erstattet werden. Die Kosten sind glaubhaft durch den Helfer bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen.
Tickets für Fahrten mit dem ÖPNV
Können erstattet werden. Die Kosten sind glaubhaft durch den Helfer bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen.
Wegstreckenentschädigung der Einsatzkräfte für Privatfahrzeuge
Die Einsatzkräfte können für die Benutzung von Privatfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung beantragen (siehe „Wie werden Fahrt- und Spritkosten abgerechnet?“).
Sachschäden
Können erstattet werden. Die Kosten sind glaubhaft durch die Einsatzkraft bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen, beispielsweise durch die Vorlage der Reparaturrechnung.
Verpflegungskosten
Verpflegungskosten können im Ausnahmefall durch die Einsatzkraft selbst abgerechnet werden, sofern diese nicht durch den Träger des Katastrophenschutzdienstes (z.B. Feuerwehr, DLRG, Johanniter, …) gestellt und abgerechnet wird.
Die Kosten für Auslagen, insbesondere durch Verwendung, Verbrauch, Beschädigung oder Verlust von Ausstattung, der eingesetzten Einheiten des Katastrophenschutzdienstes bei der Bekämpfung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen trägt das Land durch die Gewährung von Pauschalbeträgen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Im Einzelfall kann das Land zur Vermeidung unbilliger Härten weitere Auslagen übernehmen:
Parktickets der Organisationen für Einsatzfahrzeuge
Können im Einzelfall erstattet werden. Die Kosten sind glaubhaft durch die Organisation bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen.
Wegstreckenentschädigung der Organisationen für Einsatzfahrzeuge
Die Organisationen können im Einzelfall für die Benutzung von Einsatzfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung beantragen. Diese beträgt analog des Landesreisekostengesetzes 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer. Es erfolgt keine separate Abrechnung der Spritkosten.
Sachschäden
Werden erstattet. Die Kosten sind glaubhaft durch die Organisation bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen, beispielsweise durch die Vorlage der Reparaturrechnung.
Verpflegungskosten
Können im Einzelfall erstattet werden, wenn nicht bereits durch die Einsatzkräfte der Organisation Verpflegungskosten geltend gemacht werden. Die Kosten sind glaubhaft durch die Organisation bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen.
Acht Wochen nach Beendigung der Außergewöhnlichen Einsatzlage sind die Anträge auf Kostenerstattung durch die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde beim Regierungspräsidium vorzulegen. Später eingehende Anträge können nicht gebündelt bearbeitet werden, wodurch mit einem möglichen Zeitversatz zu rechnen ist. Im Sinne aller Beteiligten ist auf eine zügige Abwicklung des Verfahrens und eine entsprechende Kostenerstattung hinzuwirken.
Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden behalten sich Nachprüfungen vor. Hierfür sind die Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Regelungen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Eine Dokumentation im Rahmen eines Einsatztagebuches bietet sich für relevante Vorkommnisse, wie beispielsweise entstandene Sachschäden, an.