Notfallfahrzeug mit der Aufschrift Katastrophenschutz

Außergewöhnliche Einsatzlagen im Regierungsbezirk Stuttgart

Für eine einheitliche Abrechnung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen im Regierungsbezirk Stuttgart wurde ein vereinfachtes, mehrstufiges Abrechnungsverfahren erarbeitet.

Abrechnungs- und Antragsformulare

  • Einsatzkräfte, Hilfsorganisationen und Arbeitgeber füllen die verlinkten Antragsformulare (blaue Ecken am Dokumentenrand) selbstständig aus, sofern Kosten angefallen sind, die abgerechnet werden sollen. Sie sind beim Kreisverband der jeweiligen Hilfsorganisation des Helfers einzureichen.

    Antrag Einsatzkräfte
    Antrag Hilfsorganisation
    Antrag Arbeitgeber
     
  • Die Kreisverbände der Hilfsorganisationen sammeln die Antragsformulare ihrer Einsatzkräfte, Untergruppierungen und deren Arbeitgeber fassen die beantragten Kosten in den zugehörigen Abrechnungsformularen zusammen, welche sie an die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde übersenden. Die Inhalte der Antragsformulare sind durch die Hilfsorganisationen zu prüfen und die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen.

    Abrechnung Einsatzkräfte
    Abrechnung Hilfsorganisation
    Abrechnung Arbeitgeber
  • Die unteren Katastrophenschutzbehörden fassen die Angaben der eingegangenen Abrechnungen im Leitblatt (ein Leitblatt je AEL, ggf. organisationsübergreifen) zusammen und übersenden dieses gemeinsam mit den zugehörigen Abrechnungsformularen gemäß der AEL-Richtlinie für den Regierungsbezirk Stuttgart an das Regierungspräsidium.

    Leitblatt KatS-Behörden

Häufige gestellte Fragen und Antworten

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat zu den häufig gestellten Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzungen der Vorgaben des Landeskatastrophenschutzgesetzes im Rahmen von Außergewöhnlichen Einsatzlagen im Regierungsbezirk Stuttgart die folgende FAQ-Liste erstellt:

 

Die Außergewöhnliche Einsatzlage (AEL) ist als kurzfristiges Instrument zur akuten Behebung bzw. Milderung einer in § 35 LKatSG geschilderten Situation zu verstehen.

Im Rahmen einer AEL gelten die besonderen Rechte und Pflichten für Helfer der nach Fachdiensten gegliederte Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes (vgl. VwV Stärke und Gliederung des Katastrophenschutzdienstes).
Auf die Einsatzkräfte der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes hat die außergewöhnliche Einsatzlage (mit Ausnahme der Bestimmung zur Einsatzleitung im Falle einer Außergewöhnlichen Einsatzlage) keine Auswirkung. Für diese gelten auch für Kostenfragen ausschließlich die Regelungen des Feuerwehrgesetzes oder des Rettungsdienstgesetzes und die aufgrund dieser Normen ergangenen weiteren Regelungen.

Nicht vorgesehen ist die Ausrufung einer Außergewöhnlichen Einsatzlage zur Kompensation vertraglicher Strukturen. Hierauf ist im Sinne des Wettbewerbsrechts besonders zu achten.

 

 

 

  • Die Außergewöhnliche Einsatzlage kann durch die berechtigten Vertreter der örtlich zuständigen Katastrophenschutzbehörde grundsätzlich formlos festgestellt werden (z.B. durch den Kreisbrandmeister mündlich im Rahmen eines laufenden Einsatzes).
  • Die untere Katastrophenschutzbehörde, die die Außergewöhnliche Einsatzlage ausgerufen hat, hat das zuständige Regierungspräsidium zeitnah über die Ausrufung und deren Beendigung zu informieren
  • Im Anschluss ist mit dem hierzu vorgesehenen Formular der Beginn sowie (sofern bereits beendet) auch das Ende der Außergewöhnlichen Einsatzlage zu übermitteln.
  • Das Formular zur Feststellung einer außergewöhnlichen Einsatzlage ist für die Abrechnung der außergewöhnlichen Einsatzlage beim zuständigen Regierungspräsidium zwingend vorzulegen.

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart stellt allen Einsatzkräften, Hilfsorganisationen und Arbeitgebern, die im Regierungsbezirk Stuttgart organisiert sind, geeignete Abrechnungsformulare dieser Informationsseite zur Verfügung.

 

Acht Wochen nach Beendigung der Außergewöhnlichen Einsatzlage sind die Anträge auf Kostenerstattung durch die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde beim Regierungspräsidium vorzulegen. Später eingehende Anträge können nicht gebündelt bearbeitet werden, wodurch mit einem möglichen Zeitversatz zu rechnen ist. Im Sinne aller Beteiligten ist auf eine zügige Abwicklung des Verfahrens und eine entsprechende Kostenerstattung hinzuwirken.

 

Den Einsatzkräften dürfen gemäß den gesetzlichen Regelungen aus der Tätigkeit im Katastrophenschutzdienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und dienstlichen Veranstaltungen entfällt für die Einsatzkräfte die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, welche ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag ersetzt.

Private Arbeitgeber:

Private Arbeitgeber beantragen die Erstattung weiterbezahlter Arbeitsentgelte mit dem "Antrag Arbeitgeber“ und reichen diesen bei der Hilfsorganisation, in deren Auftrag die angestellte Einsatzkraft im Einsatz war, ein.

Öffentliche Arbeitgeber:

Ab einem Anteil von mindestens 51 % staatlicher Beteiligung erfolgt die Zuordnung zum Bereich eines öffentlichen Arbeitgebers. Öffentliche Arbeitgeber können - analog Behörden als Dienstherren - weiterbezahlte Entgelte nicht abrechnen. Diese Festlegung erfolgte in Abstimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart mit dem Innenministerium.

 

Beruflich selbstständige Einsatzkräfte, die im Rahmen einer Außergewöhnlichen Einsatzlage im Katastrophenschutzdienst tätig waren, erhalten den verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe auf Antrag erstattet. An Stelle des Verdienstausfalls kann die Einsatzkraft in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten für einen Vertreter oder eine zusätzliche Arbeitskraft verlangen, wenn für die Zeit der Dienstleistung im Katastrophenschutz der Betrieb durch einen Vertreter weitergeführt, oder eine zusätzliche Arbeitskraft gegen Entgelt beschäftigt werden musste. Die Höhe des Verdienstausfalls und der entstandenen sonstigen Kosten sind glaubhaft zu machen.

 

Für notwendige Fahrten der eingesetzten Einsatzkräfte mit deren Privatfahrzeugen werden im Rahmen der AEL Fahrtkosten im Rahmen einer an das Landesreisekostengesetz angelehnten Wegstreckenentschädigung i. H. v. 0,35 EUR je gefahrenem Kilometer erstattet. Es ist nicht vorgesehen, dass Tankbelege zur Abrechnung eingereicht werden. Zur Abrechnung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug (z.B. Anfahrt zum Gerätehaus) sind von den Einsatzkräften im Antragsformular „Antrag Einsatzkräfte“ Angaben zu den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu machen. Die Einsatzkräfte reichen das Formular bei der Hilfsorganisation, in deren Auftrag sie im Einsatz waren, ein.

 

Grundsätzlich sind Fahrt- und Spritkosten durch einen Pauschalbetrag (siehe Antrag) abgegolten.

In Fällen, die für die Organisation eine besondere Härte darstellen würden, können anstelle der pauschalen Abrechnung die Tank- und Spritkosten im Rahmen eines Härtefallantrags beantragt werden. Die besondere Härte ist hierbei im vorgesehenen Feld zu begründen und mit Nachweisen zu belegen. Es sind von den Trägern des Katastrophenschutzdienstes im Antragsformular „Kosten der Träger“ Angaben zu den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu machen.

Im Härtefall werden Fahrten mit Einsatzfahrzeugen im Rahmen der Außergewöhnlichen Einsatzlage (unabhängig ob Katastrophenschutzfahrzeuge oder organisationseigene Fahrzeuge eingesetzt wurden) angelehnt an das Landesreisekostengesetz erstattet. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung beträgt 0,35 EUR je gefahrenem Kilometer. Es ist nicht vorgesehen, dass Tankbelege zur Abrechnung eingereicht werden.

Die Hilfsorganisationen bündeln auf Kreisebene die einzelnen Anträge (z.B. nachgeordneter örtlicher Gruppierungen), fassen diese im Abrechnungsformular „Antrag Hilfsorganisation“ zusammen und reichen dieses bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde (Stadt- oder Landkreis) ein. Härtefallanträge welcher Art auch immer werden bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde eingereicht. Solche werden nach Rücksprache mit der zuständigen höheren Katastrophenschutzbehörde beschieden.

 

Gemäß § 39 Abs. 3 LKatSG gilt für Kräfte des Rettungsdienstes i. S. d. Rettungsdienstgesetzes (RDG), die im Rahmen der Außergewöhnlichen Einsatzlage eingesetzt werden, das RDG. Kosten werden gem. dem RDG unbeschadet den Vorschriften des LKatSG bezüglich der Kostentragung (wie z.B. auch bei MANV-Lagen) abgerechnet.

 

Gemäß § 39 Abs. 3 LKatSG gilt für Kräfte der Feuerwehr, die im Rahmen der Außergewöhnlichen Einsatzlage eingesetzt werden, das Feuerwehrgesetz unbeschadet den Vorschriften des LKatSG bezüglich der Kostentragung.

Kostenregelungen aus den kommunalen Feuerwehrsatzungen können gegenüber dem Land im Rahmen einer außergewöhnlichen Einsatzlage nicht geltend gemacht werden.

 

Die Kosten für Verdienstausfall, Sachschadenersatz und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Einsatzkräfte, die im Rahmen einer Außergewöhnlichen Einsatzlage im Einsatz sind, werden vom Land getragen.

Beispiele für solche Kosten sind:

Parktickets der Helfer für deren Privatfahrzeuge

Können erstattet werden. Die Kosten sind glaubhaft durch den Helfer bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen.

Tickets für Fahrten mit dem ÖPNV

Können erstattet werden. Die Kosten sind glaubhaft durch den Helfer bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen.

Wegstreckenentschädigung der Einsatzkräfte für Privatfahrzeuge

Die Einsatzkräfte können für die Benutzung von Privatfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung beantragen (siehe „Wie werden Fahrt- und Spritkosten abgerechnet?“).

Sachschäden

Entstandene Sachschäden können erstattet werden. Die Kosten sind glaubhaft durch die Einsatzkraft bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen, beispielsweise durch die Vorlage der Reparaturrechnung.

Verpflegungskosten

Entstandene Verpflegungskosten können im Ausnahmefall durch die Einsatzkraft selbst abgerechnet werden, sofern diese nicht durch den Träger des Katastrophenschutzdienstes (z.B. Feuerwehr, DLRG, Johanniter, …) gestellt und abgerechnet wird.

 

Die Kosten für Auslagen (insbesondere durch Verwendung, Verbrauch, Beschädigung oder Verlust von Ausstattung) der eingesetzten Einheiten des Katastrophenschutzdienstes bei der Bekämpfung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen, trägt das Land durch die Gewährung von Pauschalbeträgen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn die entstandenen Aufwendungen durch den Pauschalbetrag nicht gedeckt werden können?

Im Einzelfall kann das Land zur Vermeidung unbilliger Härten weitere Auslagen übernehmen:

  • Parktickets der Organisationen für Einsatzfahrzeuge
    Können im Einzelfall erstattet werden. Die Kosten sind glaubhaft durch die Organisation bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen.

  • Sachschäden
    Werden erstattet. Die Kosten sind glaubhaft durch die Organisation bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen, beispielsweise durch die Vorlage der Reparaturrechnung.

  • Verpflegungskosten
    Können im Einzelfall erstattet werden, wenn nicht bereits durch die Einsatzkräfte der Organisation Verpflegungskosten geltend gemacht werden. Die Kosten sind glaubhaft durch die Organisation bei Beantragung der Kostenerstattung darzulegen. Der finanzielle Mehraufwand gegenüber der Pauschale ist glaubhaft begründen.

Härtefallanträge welcher Art auch immer werden bei der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde eingereicht. Solche werden nach Rücksprache mit der zuständigen höheren Katastrophenschutzbehörde beschieden.

 

Die zuständigen Katastrophenschutzbehörden behalten sich Nachprüfungen vor. Hierfür sind die Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Regelungen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Eine Dokumentation im Rahmen eines Einsatztagebuches bietet sich für relevante Vorkommnisse, wie beispielsweise entstandene Sachschäden, an.