Ermächtigung nach Strahlenschutzverordnung und Druckluftverordnung

Bei Referat 96 können Ermächtigungen gemäß nachfolgenden staatlichen Rechtsvorschriften gebührenpflichtig  beantragt werden:

  1. Ermächtigung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

    Nach § 175 StrlSchV werden Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach den §§ 77,78,79 und 81 StrlSchV i.V.m. §§ 151,165,166 StrSchV ermächtigt.

    Die Ermächtigung wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt, welche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen. Die Ermächtigung ist personengebunden sowie auf fünf Jahre befristet. Sie ist bundesweit gültig.

    Einzureichende Nachweise/Voraussetzungen
     
    1. Ihr Wohnort befindet sich in Baden-Württemberg
    2. Berufsausbildungsnachweis
      a) Approbation als Arzt oder Ärztin (beglaubigte Kopie)
      b) Facharzt/Fachärztin Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (beglaubigte Kopie)
    3. Nachweis der Fachkunde
      a) Grundkurs im Strahlenschutz (Bescheinigung)
      b) Spezialkurs für zu ermächtigende Ärzte/Ärztinnen (Bescheinigung)
      c) Sachkunde (mind. 25 Untersuchungen beruflich strahlenexponierter Personen und mind. sechsmonatige Tätigkeit im Strahlenschutz unter Anleitung eines nach StrlSchV ermächtigten Arztes/Ärztin (wenn dessen/deren Ermächtigung nicht in Baden-Württemberg erfolgt ist, bitte Kopie der Ermächtigung beifügen))
       
  2. Ermächtigung nach Druckluftverordnung (DruckLV)

    Nach § 13 DruckLV werden Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen nach §§10 und 11 Druckluftverordnung ermächtigt.

    Die Ermächtigung wird nur Ärztinnen und Ärzten erteilt, welche die erforderlichen Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft nachweisen. Die Ermächtigung ist personengebunden sowie auf fünf Jahre befristet. Sie ist bundesweit gültig.

    Einzureichende Nachweise/Voraussetzungen
    1. Ihr Wohnort befindet sich in Baden-Württemberg
    2. Berufsausbildungsnachweis:
      a) Approbation als Arzt/Ärztin (beglaubigte Kopie)
      b) Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (beglaubigte Kopie)
    3. Nachweis der Fachkunde
      a) Kurs für Ärzte zum Erwerb von Fachkenntnissen bezüglich der Arbeiten in Druckluft
      1. Tätig werden nach §§ 10 und 11 DruckLV (z.B. Kurs „G 31 Überdruck-Grundkurs für Ärzte“ oder „Arbeiten in Druckluft“)
      2. Tätig werden nach §§ 10 bis 12 DruckLV (z.B. GTÜM-Kurs IIa/lIb „Druckkammerarzt)
    4. Nachweis der eigenen Drucklufttauglichkeit bei Tätigwerden nach §10 bis 12 DruckLV