Aktuelle Meldung

Anträge zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz / Task Force IfSG

Frau füllt einen Antrag aus

​Den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56, 57 und 58) temporär übertragen. Im Regierungspräsidium Stuttgart koordiniert die sogenannte Task-Force Infektionsschutzgesetz (Task Force IfSG) die Arbeit. Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für Antragstellerinnen und Antragsteller aus dem Regierungsbezirk Stuttgart die zuständige Stelle. Über die Internetseite www.ifsg-online.de können Sie über ein Online-Verfahren Ihren Antrag stellen.  Eine Antragsstellung in Papierform ist seit dem 01.06.2021 nur noch in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten möglich, beispielsweise soweit keine Internetanbindung zur Verfügung steht. Die Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes ist auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration veröffentlicht.

Antrag für Arbeitnehmer auf Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang nach § 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) 

Mit diesem Antrag können Sie als Arbeitnehmer die Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung für die ersten 6 Entschädigungswochen beantragen, wenn Sie entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG sind.

Wir empfehlen Ihnen, diesen Antrag erst zu stellen, nachdem Ihr Arbeitgeber den Sie betreffenden Erstattungsantrag für die ersten 6 Entschädigungswochen gemäß § 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG gestellt hat. 

Antrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang nach § 58 IfSG (pdf, 380 KB)

Merkblatt: Informationen für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Eltern und Arbeitgeber zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 IfSG bei Schließung von Schulen oder Kindertageseinrichtungen oder Absonderungsanordnungen gegenüber Kindern
Merkblatt: Informationen für „Einrichtungen für Menschen mit Behinderung“, Eltern und Arbeitgeber zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 IfSG bei Schließung der Einrichtung oder bei Absonderungsanordnungen gegenüber dort tätigen Menschen mit Behinderung

Haben Sie Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Antragstellung? Im Infoportal sowie auf der Internetseite des Sozialministeriums finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Darüber hinaus erreichen Sie uns per Mail an Entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de und per Telefon über 0711 / 904 - 39777. Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen kann.


Bitte beachten Sie, dass es sich um eine Pressemitteilung von Januar 2022 handelt. Einige Informationen sind zwischenzeitlich nicht mehr aktuell. 

Seit dem 1. Januar 2023 hat das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56, 57 und 58) für ganz Baden-Württemberg zentral übernommen. Neuanträge sind über das Online-Verfahren auf der Internetseite https://ifsg-online.de/index.html zu stellen. Eine Antragsstellung in Papierform ist seit dem 01.06.2021 nur noch in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten möglich, beispielsweise soweit keine Internetanbindung zur Verfügung steht. 

Bei Fragen bezüglich aller Entschädigungsanträge, die bis zum 31. Dezember 2022 beim RP Stuttgart gestellt wurden, wenden Sie sich bitte weiterhin an das RP Stuttgart.
E-Mail: abteilung9@rps.bwl.de
Telefon: 0711/904-21031