Pressemitteilung

B 10: Ortsumfahrung Enzweihingen (Landkreis Ludwigsburg)

Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart zum aktuellen VGH-Urteil

kleines weißes "i" im weißen Kreis vor blauem Hintergrund

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat nach gestriger mündlicher Verhandlung über die vier Klagen gegen die Ortsumfahrung Enzweihingen entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Soweit die Klagen darüber hinaus darauf gerichtet waren, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, wurden sie vom VGH abgewiesen.

Dies bedeutet, dass das Gericht die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Mängel beim Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart (RPS) vom 20. Mai 2021 für heilbar hält, sodass diese in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten. Das Gericht hat mit seiner Entscheidung somit die planfestgestellte Trassenführung nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Vom VGH wurde in der Verhandlung unter anderem bemängelt, dass bei einer (zusätzlichen) öffentlichen Auslage zum Artenschutz weitere Interessierte hätten Einwendungen erheben können. In Bezug auf die – wie in der Presse zu lesen – „ersparte Offenlage“ weist das RPS darauf hin, dass die am Verfahren beteiligten Naturschutzverbände die Unterlagen zu den zusätzlichen Artenschutzmaßnahmen zur Stellungnahme bekommen haben.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das RPS wird diese zunächst abwarten.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf das weitere Vorgehen weist das RPS darauf hin, dass es sich bei der geplanten Ortsumfahrung Enzweihingen um eine Bundesverkehrswegeplanmaßnahme handelt, die über den Bedarfsplan festgelegt wurde. Für deren Umsetzung ist das Land Baden-Württemberg im Auftrag des Bundes zuständig. Das weitere Vorgehen muss mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Landesverkehrsministerium zunächst abgestimmt werden.