Pressemitteilung

B 27: Aktuelle Informationen zur Radwegunterführung unter der Enzbrücke Besigheim (Landkreis Ludwigsburg)

Mountaibiker auf einer Fahrradautobahn in Südtirol, Italien

Im Rahmen eines Runden Tisches, an dem Vertreterinnen und Vertreter des RPS, des Landratsamts Ludwigsburg, der Kommunen Walheim und Besigheim sowie die Landtagsabgeordneten des Wahlkreises teilgenommen haben, konnte am 27. Oktober 2023 Einigung über das weitere Vorgehen hinsichtlich einer Radwegeunterführung unter der Enzbrücke Besigheim erreicht werden.

Im Laufe des Gesprächs wurde eine mögliche Lösung hinsichtlich der Finanzierung gefunden. Die Maßnahme wird von Bund und Land zu 90 Prozent gefördert. Der erarbeitete Vorschlag sieht vor, dass die Kommunen Walheim und Besigheim die übrigen Kosten jeweils hälftig tragen. Dies steht unter Vorbehalt einer Zustimmung der beiden Gemeinderäte. Auch der Landkreis Ludwigsburg unterstützt die Maßnahme und hat beispielsweise hinsichtlich der Retentionsausgleichsfläche die Genehmigung in Aussicht gestellt, sodass die wasserrechtliche Ausgleichsmaßnahme im Februar 2024 umgesetzt werden könnte. Der Bau der eigentlichen Radwegunterführung könnte dann in der zweiten Jahreshälfte 2024 folgen.
Alle Teilnehmenden zeigten sich zufrieden über den Ausgang des Gesprächs.

Hintergrund
Am 15. Juli 2021 wurde mit einem feierlichen Baubeginn die Hauptbaumaßnahme für den Neubau der B 27 Enzbrücke eingeleitet. Kurz danach hatte sich das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) bereit erklärt, Synergieeffekte der Maßnahme zu nutzen um die kommunale Radwegunterführung mitzubauen. Aufgrund naturschutz- und wasserrechtlicher Belange konnte allerdings kein Baurecht hierfür erteilt werden.

Grund hierfür ist, dass die Radwegunterführung das Stauvolumen der Enz im Hochwasserfall eingeschränkt. Gemäß Wassergesetz ist dieses Stauvolumen vor oder während dem Bau der Radwegunterführung auszugleichen, erst dann kann das Bauvorhaben durch das zuständige Landratsamt Ludwigsburg genehmigt werden.

Zudem gestaltet sich der Bau umfangreicher als ursprünglich angenommen, sodass die erhofften Synergieeffekte nur teilweise erreicht werden können. Die Zusage der Förderung in Höhe von 90 Prozent der Maßnahmenkosten gilt aber auch angesichts der veränderten Kosten.