Pressemitteilung

Gefahr für die Luftfahrt durch Kinderballone

Beim Aufstieg sind luftrechtliche Regelungen zu beachten

Zeitungsstapel

Gasgefüllte Ballone – sogenannte Kinderballone – werden gerne bei öffentlichen Festen, Hochzeiten oder Demonstrationen verwendet. Für einen sicheren Flugbetrieb müssen hierbei luftrechtliche Vorschriften eingehalten werden.

Das Steigenlassen von Kinderballonen ist in einer Entfernung von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen verboten. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die großen Verkehrsflughäfen des Landes als Flugplätze im Sinne des Gesetzes definiert sind, sondern ebenso die sonstigen über 200 Landeplätze und Segelfluggelände in Baden-Württemberg. Das Verbot gilt daher auch für die über 80 Hubschrauberlandeplätze an Kliniken, die sich zumeist in Stadtnähe befinden und bei denen der Abstand von 1,5 Kilometern schnell unterschritten wird.

Das Regierungspräsidium Stuttgart ist als Landesluftfahrtbehörde für das ganze Land Baden-Württemberg zuständig und kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. Voraussetzung ist, dass von den Kinderballonen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Einen Antrag beziehungsweise eine unverbindliche Anfrage, ob eine Ausnahme überhaupt benötigt wird, kann über die Plattform Service-BW (www.service-bw.de) oder auch direkt beim Regierungspräsidium Stuttgart gestellt werden.

Sollen Kinderluftballone sogar im kontrollierten Luftraum oder im Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle massenhaft, also mehr als 500 Stück, oder gebündelt aufsteigen, ist zudem bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle („Tower“) eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.

Wer gegen diese Vorschriften verstößt, gefährdet den Luftverkehr. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist in ganz Baden-Württemberg verboten, ohne dass es die Möglichkeit einer Ausnahme gibt.