Pressemitteilung

Land wird Revision gegen VGH-Urteil zum Luftreinhalteplan Ludwigsburg einlegen

Das Land wird Revision gegen das Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zum Luftreinhalteplan für die Stadt Ludwigsburg von 26. November 2019 einlegen. Dies hat das Land nach eingehender Prüfung der Entscheidungsgründe des Urteils entschieden. „Wir teilen die Einschätzung des VGH nicht. Wir rechnen damit, dass in Ludwigsburg 2020 alle Grenzwerte eingehalten werden. Die gutachtlichen Prognosen sowie aktuelle Messwerte bestätigten, dass wir auf dem richtigen Weg sind“, erklärte der Stuttgarter Regierungspräsident Wolfgang Reimer.

Da das Urteil des VGH als erstinstanzliches Urteil keine Berufung in der Tatsacheninstanz zulässt, kann allein die Revision die rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des VGH ausräumen. Diese wird beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden, allerdings beim VGH Baden-Württemberg eingelegt.

Das Land ist der Ansicht, dass die rechtliche Würdigung des Gerichts fehlerhaft und damit angreifbar ist. Das bezieht sich zum einen auf die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. „Aus Sicht des Landes ist es bei Würdigung der Sachlage nicht mehr verhältnismäßig, in Ludwigsburg Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI zu erlassen, da die Grenzwerte nicht nur nach den Prognosen, sondern auch nach den aktuellen Messwerten nahezu eingehalten werden“, sagte der Regierungspräsident. Reimer betonte, dass zum anderen durch die Weiterentwicklung der Fahrzeugflotte sowie durch zusätzliche Maßnahmen wie Tempolimits und Parkraummanagement die Grenzwerte aus Sicht des Landes spätestens 2020 erreicht werden. Das Land kann außerdem die Zweifel des VGH an den gutachterlichen Prognosen nicht nachvollziehen. Dies rechtfertigt insgesamt die Revision. Die Stadt Ludwigsburg als Beigeladene wird ebenfalls Revision einlegen.

Der VGH hat gegen das Urteil die Revision beim BVerwG zugelassen. Die Revision ist bis zum 13. Januar 2020 beim VGH Baden-Württemberg einzulegen und muss dann innerhalb eines weiteren Monats detailliert begründet werden.