Pressemitteilung

Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart: Abschluss der 4. Fortschreibung

​Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart aufgrund der gemessenen Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) zur Verbesserung der Luftqualität fortgeschrieben. Die finale Fassung der 4. Fortschreibung wird in Kürze öffentlich bekanntgemacht (Ablauf zur Erstellung eines Luftreinhalteplans siehe Hintergrundinformationen).

Zuvor war der Entwurf zur 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans von 12. August bis 11. September 2019 öffentlich ausgelegt worden, woraufhin 33 Privatpersonen und acht Verbände Stellung genommen haben.

Die Planfortschreibung war erforderlich, weil aufgrund der bisher ergriffenen Maßnahmen die Konzentrationswerte von Stickstoffdioxid zwar sehr deutlich zurückgegangen sind und die aktuellen Prognosen für 2019 und 2020 diesen Trend bestätigen, jedoch an einigen wenigen Hot-Spots der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid noch nicht unter dem gesetzlichen Grenzwert von 40 µg/m³ liegt. Daher sind streckenbezogene Verkehrsverbote (siehe M1) unumgänglich. Nur mit allen weiteren Anstrengungen und den weiteren vorgesehenen Maßnahmen (M2-M5) kann das Ziel, den vorgeschriebenen Grenzwert einzuhalten, erreicht werden. Dazu zählt auch die zügige Fortführung der nunmehr in Gang gekommenen Hardware-Nachrüstung.

Die 4. Fortschreibung enthält die Maßnahmen M1-M5, die dem Anhang entnommen werden können. Detaillierte Informationen können der Bekanntmachung der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans spätestens Ende November 2019 entnommen werden.

Angesichts der positiven Entwicklung der Werte in den vergangenen Monaten – alleine an der Messstelle Stuttgart „Am Neckartor“ ist die Belastung um 15 µg/m3 zurückgegangen – gibt es die berechtigte Hoffnung, dass die Grenzwerte im Jahr 2020 eingehalten werden. Die neuesten Messwerte der LUBW ergeben für Stuttgart an der Messstelle „Am Neckartor“ einen 10-Monatsmittelwert für 2019 in Höhe von 54 µg/m³ NO2. Allerdings sind diese Werte noch ein gutes Stück von der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte entfernt. Um dem letztinstanzlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, wird eine 5. Fortschreibung vorbereitet, die als Entwurf noch im Dezember 2019 öffentlich ausgelegt wird. Diese sieht ein mögliches zonales Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI im Bereich des „Talkessels“ und möglicherweise für die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen als optionale Maßnahme zum 1. Juli 2020 für den Fall vor, dass der gesetzliche Grenzwert für NO2 im Jahr 2020 nicht eingehalten werden kann. Das zonale Verkehrsverbot tritt nicht in Kraft, wenn die Entwicklung der Immissionssituation bis 30. April 2020 die Prognose zulässt, dass die Einhaltung des Grenzwertes für das Jahr 2020 gewährleistet wird.

Hintergrundinformationen:

Basierend auf § 47 Abs. 5a BImSchG wird ein Luftreinhalteplan wie folgt erstellt

1. Erstellung des Planentwurfs

2. Bekanntmachung der Aufstellung (Entwurf)

3. Auslegung 1 Monat

4. Frist für Stellungnahme bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist

5. Erarbeitung der Endfassung unter Berücksichtigung von Stellungnahmen

6. Öffentliche Bekanntmachung der Endfassung

7. Auslegung für 2 Wochen

8. Wirksamwerden mit Bekanntmachung

Anlage:

Maßnahmen M1-M5

Messwerte