Pressemitteilung

Luftreinhaltung in Ludwigsburg: Land und Stadt arbeiten gemeinsam für bessere Luft in Ludwigsburg

​Die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hat am 10. Februar 2020 die endgültigen Werte der im Jahr 2019 gemessenen Luftschadstoffe veröffentlicht. An der Messstelle in Ludwigsburg (Friedrichsstraße) wurde im Jahr 2019 zwar noch ein Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid von 46 µg/m³ ermittelt, die Belastung bestand jedoch nur noch punktuell. An vier weiteren Messpunkten in diesem Straßenabschnitt wurden niedrigere Werte gemessen, an drei dieser Messpunkte wurden Werte unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes von 40 µg/m³ gemessen. Entsprechend war der Wert der Messstelle nur noch für einen kleinräumigen Bereich repräsentativ – was dazu führt, dass der an der Messstelle in der Friedrichstraße gemessene Wert nicht mehr den rechtlichen Anforderungen für eine räumliche Repräsentativität entspricht und daher auch nicht mehr zur Beurteilung der Luftqualität in Ludwigsburg herangezogen werden kann.

Ein Messstandort, der sogenannte Referenzpunkt, muss für einen Streckenabschnitt einer Straße von mindestens 100 Metern repräsentativ sein. Eine kleinräumige Belastung von beispielsweise 25 Metern reicht für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung nicht aus. Diese Anforderung wurde durch den Gesetzgeber in Anlage 3 der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) festgelegt.

Diese sich neu aus den Messergebnissen von 2019 ergebende Sachlage führt dazu, dass es für das Land keine rechtliche Grundlage gemäß § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG – vgl. Hintergrundinformationen) für eine weitere Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Ludwigsburg von September 2019 mehr gibt. 
Diese nunmehr eingetretene Sach- und Rechtslage konnte vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil von 26. November 2019 noch nicht berücksichtigt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Messwerte für das Jahr 2019 noch nicht vorlagen. Deshalb ist die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht entscheidend für das weitere Vorgehen des Landes.

Saubere Luft in Ludwigsburg zu erreichen, ist dem Ministerium für Verkehr, dem Regierungspräsidium und der Stadt Ludwigsburg gleichermaßen ein Anliegen. Daher sind Land und Stadt in regelmäßigem Austausch und stimmen geeignete Maßnahmen eng miteinander ab. Unabhängig von den im Luftreinhalteplan enthaltenen Maßnahmen wird die Stadt Ludwigsburg mit Unterstützung des Landes zur weiteren Verbesserung der Luftqualität in Ludwigsburg baldmöglichst konkrete Maßnahmen umsetzen. Beim ÖPNV hat sich schon einiges getan – Busfahren ist in Ludwigsburg seit dem 1. Januar 2020 bereits deutlich attraktiver: Die Buslinien haben eine höhere Taktung und längere Betriebszeiten; weiter hat das Busunternehmen neue, umweltfreundliche Hybridbusse angeschafft. Angestrebt ist außerdem, neue Busspuren einzurichten – in der Schorndorfer Straße und in der Schlossstraße soll das voraussichtlich ab April passieren. In der Südstadt und in der Weststadt soll es bis gegen Ende des Jahres eine Parkraumbewirtschaftung geben. Außerdem plant die Stadt Ludwigsburg, Tempolimits einzuführen und prüft die Aufstellung von Filtersäulen.

Hintergrundinformationen:

Liegen die Jahresmittelwerte des Referenzmesspunktes und/ oder der Profilmesspunkte im betrachteten Straßenabschnitt teilweise unter beziehungsweise über dem Immissionsgrenzwert von 40 μg/m³ für Stickstoffdioxid, ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. In der Regel ist von einer Einhaltung des Immissionsgrenzwertes nach 39. BImSchV auszugehen, da die Grenzwertüberschreitung meist nicht mehr für einen Straßenabschnitt von mindestens 100 Metern repräsentativ ist (Quelle: LUBW)

Informationen zu den Messungen der LUBW (wie wird gemessen, wann ist eine Messstelle repräsentativ) finden Sie unter:

FAQs: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/luft/wie-misst-die-lubw-faqs

LUBW-Veröffentlichung: Räumliche Verteilung von Stickstoffdioxid entlang verkehrsnaher Messstellen in Baden-Württemberg; Erläuterungen zur Überprüfung der räumlichen Repräsentativität nach 39. BImSchV für das Jahr 2019

§ 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz, Absatz 1
(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

§ 14 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
(1) Für die Festlegung des Standorts von Probenahmestellen, an denen die in § 12 Absatz 1 genannten Schadstoffe in der Luft gemessen werden, gelten die Kriterien der Anlage 3.

Anlage 3 zur 39. BImSchV, B (1), b): Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen
Der Ort von Probenahmestelle ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung von Umweltzuständen, die einen sehr kleinen Raum in ihrer unmittelbaren Nähe betreffen, vermieden wird. Dies bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben – soweit möglich – für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 Meter Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr und nicht weniger als 250 Meter x 250 Meter bei Probenahmestellen für Industriegebiete repräsentativ sind.