Pressemitteilung

Luftreinhaltung: Land legt Beschwerde gegen Beschluss des VG Stuttgart vom 21. Januar 2020 ein

Das Land legt gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts(VG) Stuttgart zur Zwangsgeldfestsetzung vom 21. Januar 2020 Beschwerde beimVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. 

Das VG Stuttgart sieht erstmals nach den Regeln derZivilprozessordnung (ZPO) ein Zwangsgeld vor, das an einen Dritten zu zahlenist. Das Land vertritt die Auffassung, dass aufgrund der eindeutigen Regelungzum Zwangsgeld in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Anwendung derZivilprozessordnung (ZPO) in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässigist. Diese würde in einem weiteren Schritt die Möglichkeit einer Zwangshaft gegenüberAmtsträgern eröffnen, die vom Land als nicht verhältnismäßig angesehen wird.Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in einem ähnlichen Verfahren dieAuffassung vertreten, dass das nationale Recht die gerichtliche Verhängung vonZwangshaft gegenüber Amtsträgern – und damit die Anwendung der Regelungen derZPO – nicht vorsieht.

Da es sich hierbei um entscheidende grundsätzlicheRechtsfragen mit Bedeutung für weitere Verfahren handelt, soll mit derBeschwerde des Landes beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim der Beschlussdes VG Stuttgart dahingehend geprüft werden, ob die Anwendung der Regelungenaus der ZPO zu Zwangsmitteln gegenüber Behörden in verwaltungsgerichtlichenVerfahren zulässig ist. 

Inhaltlich solle der VGH Mannheim außerdem prüfen, ob dasLand mit der bevorstehenden 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans undder darin vorgesehenen „kleinen Umweltzone“ (Stuttgarter Talkessel, Bad Cannstatt,Feuerbach, Zuffenhausen) seiner Verpflichtung aus den vorangegangenen Urteilengerecht wird. Das VG Stuttgart hatte dies verneint und auf die Notwendigkeiteiner Planfortschreibung mit einem zonalen Euro-5-Verbot in der gesamtenUmweltzone hingewiesen. Das Land vertritt die Auffassung, dass einVerkehrsverbot in der gesamten Umweltzone aus Gründen der Verhältnismäßigkeitnicht ergriffen werden kann. Nach gutachterlichen Berechnungen führt einVerkehrsverbot in der im Entwurf der 5. Fortschreibung vorgesehenen kleinerenUmweltzone in Verbindung mit den Maßnahmen aus der 4. Fortschreibung (u. a.Verkehrsverbot für Diesel für Euro 4/IV und schlechter, streckenbezogenesVerkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 auf Einzelstrecken, Tempo40 auf sogenannten Vorbehaltsstraßen, Parkraummanagement) zur wirksamen undschnellen Einhaltung der Grenzwerte. Der marginale Unterschied bei den Prognosewertenrechtfertigt aus Sicht des Landes kein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone –und damit beispielsweise in den Fildervororten, wo 2019 keine Grenzwertüberschreitungenmehr vorlagen.