Pressemitteilung

Wer darf „Hyaluron-Pen“-Anwendungen durchführen? / Dr. Karlin Stark, Leiterin des Landesgesundheitsamts: „Nur Ärzte und Heilpraktiker dürfen ‚Hyaluron-Pens‘ nutzen / Vorsicht vor Hyaluron-Pens beim Kosmetiker“

​Mit einem sogenannten Hyaluron-Pen kann Hyaluronsäure unter starkem Druck und mit hoher Geschwindigkeit ins Gewebe gebracht werden, um beispielsweise Falten zu mindern oder Lippenvergrößerung vorzunehmen. Viele Kosmetikerinnen und Kosmetiker werben mit der Anwendung von Hyaluron-Pens.

Die Anwendung von Hyaluron-Pens ist jedoch vom zuständigen Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg als „erlaubnispflichtige Heilkunde gemäß Paragraf 1 Absatz 2 Heilpraktikergesetz“ eingestuft. „Die Anwendung von sogenannten Hyaluron-Pens ist unter die Ausübung von Heilkunde zu fassen. Konkret heißt das, dass nur Ärztinnen und Ärzte sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Eingriffe mit Hyaluron-Pens vornehmen dürfen“, sagte die Leiterin des Landesgesundheitsamts (LGA) im Regierungspräsidium Stuttgart, Dr. Karlin Stark. Bei unsachgemäßer Anwendung bestehe unter anderem die Gefahr von Hautinfektionen, entstellenden Vernarbungen oder Allergien, so Dr. Stark weiter.

Aufgrund der Gesetzeslage ist bei Entscheidungen, ob Eingriffe von Nicht-Ärzten und Nicht-Heilpraktikern durchgeführt werden dürfen, die Einstufung wichtig – das heißt entscheidend ist, ob es sich bei einem solchen Eingriff um Heilkunde handelt oder nicht. „Gemäß des Heilpraktikergesetzes dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker die Heilkunde ausüben“, erklärte Dr. Stark. Da bei der Anwendung des Hyaluron-Pens ernsthafte gesundheitliche Schäden entstehen können, erfolgte die Einstufung als Heilkunde. „Ziel dieser Einschränkung ist es, Patientinnen und Patienten vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen und einen einheitlichen Standard zu definieren“, erläuterte die LGA-Leiterin.

Die Ausübung von Heilkunde muss anderen Berufsgruppen nicht erst verboten werden – es ist eine Straftat, Heilkunde auszuüben, wenn die Anwenderin beziehungsweise der Anwender weder Ärztin/Arzt oder Heilpraktikerin/Heilpraktiker ist. „Die Gesundheitsämter helfen bei Fragen weiter. Sollte sich eine Anwenderin oder ein Anwender nicht sicher sein, ob ein Eingriff Heilkunde ist oder nicht, hilft eine Nachfrage beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter haben den gesetzlichen Auftrag darauf zu achten, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt“, betonte die Leiterin des Landesgesundheitsamts abschließend.

Hintergrundinformationen:
Gemäß dem Heilpraktikergesetz dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker die Heilkunde ausüben. Im Heilpraktikergesetz wird die Heilkunde auch definiert: „…Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird…“.

Durch Rechtsprechung und entsprechende Fälle werden auch Eingriffe und Praktiken als Heilkunde eingestuft, deren Anwendung zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden führen kann und entsprechende Kenntnisse über die gesundheitlichen Wirkungen zur Anwendung erforderlich sind.

Heilkunde auszuüben, ohne es zu dürfen, ist eine Straftat, auch wenn keine Nebenwirkungen auftreten und die Behandelten mit der Behandlung zufrieden sind. Bei entsprechenden Anzeigen ermittelt die Staatsanwaltschaft und entscheidet, ob ein Verfahren eingeleitet wird.

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung. Mögliche gesundheitliche Risiken und Gefährdungen sollen frühzeitig erkannt, vermieden oder zumindest verringert werden. Die Gesundheitsbehörden in Baden-Württemberg sind das Ministerium für Soziales und Integration, die Regierungspräsidien, das Landesgesundheitsamt (LGA) im Regierungspräsidium Stuttgart und die 38 Gesundheitsämter in den Stadt- und Landkreisen.