Pressemitteilung

Gewässerschau: Landesbetrieb Gewässer im Regierungspräsidium Stuttgart und Landratsamt Ostalbkreis besichtigten Anfang Dezember 2023 die Jagst

Zusammenfassung der Gewässerschau an der Jagst zwischen Rainau und Jagstzell (Ostalbkreis)

Bauschutt liegt auf dem Grünstreifen neben der Jagst

Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) führte am Dienstag, 5. Dezember, und Donnerstag, 7. Dezember 2023, gemeinsam mit dem Landratsamt Ostalbkreis entlang der Jagst eine sogenannte Gewässerschau durch. Konkret wurde die Jagst in den Kommunen Rainau, Ellwangen und Jagstzell durch Fachleute besichtigt.

Der Träger der Unterhaltungslast – im Falle der Jagst das RPS – ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig, das heißt mindestens alle fünf Jahre, eine Gewässerschau durchzuführen. Dabei handelt es sich um eine Besichtigung eines Gewässers, bei dem die Ufer sowie das für den Hochwasserschutz und für die ökologische Funktion notwendige Umfeld mit einbezogen werden. Die Gewässerschau dient dazu, mögliche Probleme und Gefahren am Gewässer festzustellen und deren Beseitigung einzuleiten. Gefahrenquellen können unter anderem Ablagerungen wie Komposthaufen und Holzstapel oder die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in der Nähe eines Gewässers sein.

„Eine regelmäßige Gewässerschau ist wichtig, um Hochwasserrisiken für die Anwohnerinnen und Anwohner entlang der Jagst sowie in den anliegenden Gemeinden zu vermeiden und zu verringern“, sagte Regierungspräsidentin Susanne Bay. „Die Gewässerschau liefert außerdem wichtige Erkenntnisse für den Landesbetrieb Gewässer hinsichtlich der Gewässerunterhaltung. Werden Gefahren am Gewässer, unzulässige Nutzungen und sonstige Mängel festgestellt, wird deren Behebung eingeleitet“, betonte Bay.

Die bei der Gewässerschau Anfang Dezember an der Jagst festgestellten Missstände und unzulässigen Nutzungen wurden durch die Fachleute protokolliert und deren Beseitigung eingeleitet. Dabei liegen die Zuständigkeiten – je nach Mangel – beim Regierungspräsidium Stuttgart, der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt oder den drei Kommunen. In der Regel werden schriftliche Auflagen an die Betroffenen weitergeleitet und eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen kontrolliert. Falls ein Missstand auch nach wiederholter Aufforderung nicht beseitigt wurde, kann eine Anordnung des Landratsamtes erforderlich werden. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, kann das Landratsamt ein Bußgeld verhängen.

Allgemein lässt sich sagen, dass bei Gewässerschauen in den häufigsten Fällen kleine Missstände wie Grillstellen, Bauwagen, Zäune oder unerlaubte Ablagerungen wie Paletten oder Erdaushub auffallen.

Mängel, die nun an der Jagst festgestellt wurden

  • Nicht-Einhaltung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens, beispielsweise durch kleinere Hütten im Gewässerrandstreifen – diese werden hinsichtlich Bestandsschutz und Genehmigung geprüft
  • Siloballen, die im Überschwemmungsgebiet (ÜSG) oder Gewässerrandstreifen gelagert wurden.
  • Zäune, die teilweise in den Gewässerrandstreifen oder in die Böschung reichen.
  • Ablagerungen wie Komposthaufen, Rasenschnitt, gelagertes Holz, Paletten, Erdaushub usw.
  • Ausgediente landwirtschaftliche Geräte im Gewässerrandstreifen.
  • Einleitungen (Bauwerke), die nicht fachgerecht ausgeführt und eingefriedet wurden.

Hintergrundinformationen:
Das Wassergesetz Baden-Württemberg (WG, § 32 Abs. 6) verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern durchzuführen. Der Landesbetrieb Gewässer im Regierungspräsidium Stuttgart ist Träger der Unterhaltungslast für die Jagst, dort wo sie ein Gewässer erster Ordnung ist. Dies ist der Abschnitt ab dem Hochwasserrückhaltebecken Schwabsberg in Rainau.

Im Gewässerrandstreifen ist die dauerhafte Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern, verboten (Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 38Abs. 4). Im ÜSG ist die nicht nur kurzfristige Lagerung von Gegenständen verboten (WHG, § 78, Abs. 1). Bauliche Anlagen in, an oder unter oberirdischen Gewässern bedürfen einer wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung (WG, § 28 Abs. 1).

Im Gewässerrandstreifen sind verboten

  • Die Umwandlung von Grünland in Ackerland
  • Das Entfernen standortgerechter Bäume und Pflanzen
  • Die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Pflanzen
  • Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können
  • Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen
  • Die Nutzung als Ackerland ab 1. Januar 2019
  • Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

Weitere Informationen zur Gewässerunterhaltung und zu Gewässerschauen finden Sie auf dem gemeinsamen Themenportal der Regierungspräsidien Baden-Württemberg (www.rp.baden-wuerttemberg.de) unter Umwelt > Wasser > Gewässerökologie an Flüssen und Seen > Naturnahe Gewässerentwicklung > Gewässerunterhaltung. Informationen zur Gewässerschau finden Sie außerdem in der Publikation „Gewässerschau – mehr als eine Pflichtaufgabe“ (PDF) unter www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de.

Bild 1: Holzstapel (jpg, 1.9 MB)
Bild 2: Holzhütte (jpg, 2.1 MB)
Bild 3: Siloballen (jpg, 3.4 MB)
Bild 4: Bauschutt (jpg, 5.1 MB)
Bild 5: Siloballen (jpg, 2.4 MB)
Bild 6: Weideunterstand (jpg, 2.9 MB)
Bild 7: Einlaufbauwerk (jpg, 1.4 MB)