Bürgerinnen und Bürger von Stadtkreisen und Großen Kreisstädten wählen die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister in freier, allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl für acht Jahre.
Wussten Sie, welche Schritte bis zur Bestätigung der Gültigkeit der OB-Wahl zu beachten sind?
- Am Wahltag wird die OB-Wahl von den ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern in den Wahllokalen begleitet. Am Wahlabend ab 18:00 Uhr werden die abgegebenen Stimmzettel in den Wahllokalen und in den Briefwahlbezirken von den Ehrenamtlichen ausgezählt. Die Ergebnisse werden nach Auszählung der Verwaltung/dem Gemeindewahlausschuss gemeldet.
- Die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses verkündet am Wahlabend das vorläufige Wahlergebnis.
- Das amtliche Ergebnis der OB-Wahl wird am Folgetag durch den Gemeindewahlausschuss festgestellt. Durch die Kommune erfolgt außerdem die öffentliche Bekanntmachung des amtlichen Wahlergebnisses.
- Die Kommune (Stadtkreis/Große Kreisstadt) übergibt die Wahlprüfungsunterlagen an die Rechtsaufsichtsbehörde – dem Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) – zur amtlichen Wahlprüfung.
- Das RPS als Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob die Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses beachtet wurden. Sie hat hierfür einen Monat ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Zeit.
- Bis eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses kann Einspruch gegen die Wahl bei der Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden. Etwaige Einsprüche werden von der Rechtsaufsichtsbehörde geprüft und darüber entschieden.
- Liegen keine Einsprüche vor oder wurden die Einsprüche zurückgewiesen und wurden bei der erläuterten formalen Prüfung keine Mängel festgestellt, die das Wahlergebnis beeinflussen konnten, bestätigt das RPS als Rechtsaufsichtsbehörde die Gültigkeit der Wahl.
- Anschließend kann die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber ihr beziehungsweise sein Amt als Oberbürgermeister/in antreten.
Hinweis: Folgt nach den Entscheidungen über die Einsprüche durch die Rechtsaufsichtsbehörde noch ein Klageverfahren, kann die gewählte Person ihr/sein Amt, wenn es sich nicht um die/den Amtsinhaber handelt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Gerichte nur als sogenannte „Amtsverweserin“ beziehungsweise „Amtsverweser“ ausüben. Hierzu muss sie oder er vom Gemeinderat bestellt werden. Die Amtsverweserin beziehungsweise der Amtsverweser hat kein Stimmrecht im Gemeinderat – im Unterschied zur Oberbürgermeisterin beziehungsweise zum Oberbürgermeister.