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Neue Allgemeinverfügung für unbemannte Fluggeräte tritt am 1. November 2018 in Kraft – Betreiber erhalten künftig eine Registriernummer

Das Regierungspräsidium Stuttgart veröffentlichte heute die neue Allgemeinverfügung für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in Baden-Württemberg. Die Allgemeinverfügung ersetzt in vielen Fällen die Antragstellung und erleichtert den Betreibern von unbemannten Fluggeräten das Verfahren. 

Die „Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart zu Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen nach § 21a Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und der Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 21b Abs. 3 LuftVO“ tritt am 1. November 2018 in Kraft und ersetzt die bisherige Allgemeinverfügung vollständig. 

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVi) hat im April 2017 die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ erlassen. Daher ist die „Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) für das Land Baden-Württemberg“ vom 15. August 2016 ist nicht mehr auf dem aktuellen Stand und wird widerrufen. Sie verliert damit ihre Gültigkeit. Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten im Rahmen der Verfügung ist daher nicht mehr möglich. 

Die Verordnung des BMVi dient einerseits dazu, die zukunftsfähigen Entwicklungsmöglichkeiten für den gewerblichen Einsatz der neuen Technologie der unbemannten Luftfahrtsysteme zu fördern. Auf der anderen Seite soll im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Nutzung von unbemannten Fluggeräten zu Zwecken der Freizeitgestaltung (Flugmodell) reguliert werden, ohne die Attraktivität des von vielen ausgeübten Hobbys unangemessen einzuschränken. 

Die neue Allgemeinverfügung erlaubt wie bisher den Betrieb von Fluggeräten mit bis zu 10 Kilogramm Startgewicht unter Einhaltung der Nebenbestimmungen in Baden-Württemberg. Von den Ausnahmen von bestimmten Betriebsverboten kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn das unbemannte Fluggerät nicht Sport- und Freizeitzwecken dient, sondern zum Beispiel gewerblich genutzt wird. 

Wer seinen Betrieb auf die Erlaubnisse und / oder Ausnahmen der Allgemeinverfügung stützen möchte, hat die Erklärung zur Allgemeinverfügung auszufüllen und dem Regierungspräsidium Stuttgart zuzusenden. Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt im Anschluss eine Registriernummer zu. Für diese Zuteilung wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro erhoben. Bei behördlichen Kontrollen ist die Bescheinigung mit der Registriernummer vorzuweisen.

Durch die Zuteilung der Registriernummer ist der Adressat berechtigt zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten innerhalb von Baden-Württemberg im Umfang der Allgemeinverfügung, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bei dem Regierungspräsidium Stuttgart bedarf. Er kann daher erst nach Erhalt der Registriernummer von der neuen Allgemeinverfügung Gebrauch machen. Sonstige bereits erteilte Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit und können durch Abgabe der genannten Erklärung um die Berechtigungen der Allgemeinverfügung erweitert werden. 

Für den Betrieb, der über den Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung hinausgeht, bleiben die Verfahren wie bisher bestehen. Wer zum Beispiel ein unbemanntes Fluggerät mit einer Startmasse von über 10 Kilogramm betreiben möchte, stellt wie gewohnt einen Antrag beim Regierungspräsidium Stuttgart. 

Die Allgemeinverfügung einschließlich der Erklärung finden Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter Infos und Formulare im Luftverkehr