Die EnBw Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) plant die Errichtung und den Betrieb eines Klärschlammheizkraftwerkes auf dem Gelände des Kraftwerks in Walheim.Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auf Antrag der EnBW nun den vorzeitigen Beginn einiger Maßnahmen zugelassen.
Das erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des Klärschlammheizkraftwerkes wird auf Antrag der EnBW in einem gestuften Verfahren, bestehend aus einem Vorbescheid und zwei Teilgenehmigungen, durchgeführt. Die EnBW hat zudem die Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt. Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS), Referat 54.1 Industrie – Schwerpunkt Luftreinhaltung als Genehmigungsbehörde (höhere Immissionsschutzbehörde), hat als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag umfassend und sorgfältig geprüft.
Wesentliche Teile des öffentlichen Genehmigungsverfahrens sind mit der Anhörung der Träger öffentlicher Belange, der Auslegung der Antragsunterlagen, der Möglichkeit Einwendungen zu erheben und dem Erörterungstermin im Juni 2024 bereits durchgeführt worden. Nachdem der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg die von der Gemeinde Walheim am 13. Juni 2024 und am 25. Juli 2024 erlassenen Veränderungssperren über das vom Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Mühlwiesen/Mühlstraße“ betroffene Gebiet vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, sind nach umfassender Prüfung des Regierungspräsidiums Stuttgart die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns der beantragten Maßnahmen gegeben.
Vor diesem Hintergrund hat das RPS dem Antrag der EnBW auf Zulassung des vorzeitigen Beginns mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 stattgegeben.
Historie
Mit Antrag vom 17. Februar 2023, vervollständigt am 16. Januar 2024, hat die EnBW als Vorhabenträgerin beim Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids und eine 1. immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des geplanten Klärschlammheizkraftwerkes sowie eines vorzeitigen Beginns gestellt.
Gemäß § 8a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) soll die Genehmigungsbehörde in einem Verfahren zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung des Vorhabens begonnen wird, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Letztmalig mit einem Schreiben vom 23. August 2024 beantragte die EnBW einen vorzeitigen Beginn nach § 8a BImSchG unter Anwendung des § 8a Absatz 1 S. 2 Nr. 1 BImSchG für die folgenden Maßnahmen:
- die Baufeldfreimachung und die Baustelleneinrichtung
- die Entnahme von Gehölzflächen
- die Entnahme von Land-Schilfröhricht
- die Herstellung der Kanalisation und Verbindungsleitungen zum Bestandskraftwerk
- die Herstellung der Unterflurbereiche
- die Herstellung der Bohrpfahlgründungen der Gebäude
- die Herstellung der Bodenplatte (Fundamente)
Den vorzeitigen Beginn dieser Maßnahmen hat das RPS mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 nun zugelassen. Die Umsetzung von Zaun- und Mauereidechsen war – ebenso wie die Entnahme von Gehölzflächen und von Land-Schilfröhricht – von der Vorhabenträgerin zuvor bereits beantragt worden. Nach sorgfältiger Prüfung hatte das RPS auch aufgrund der damals noch geltenden Veränderungssperre lediglich der Umsetzung von Zaun- und Mauereidechsen zugestimmt, da diese Maßnahmen wieder umkehrbar gewesen wären.
Weiteres Vorgehen
Für Errichtungsarbeiten, die ins Grundwasser reichen, bedarf es neben der Zulassung zum vorzeitigen Beginn einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Hierzu war auf Antrag vom 10. Juni 2024, letztmalig ergänzt am 22. August 2024, ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die rechtlichen Regelungen sehen für ein solches Wasserrecht keine Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Eine eingehende Prüfung unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange hat bereits stattgefunden. Die höhere Immissionsschutzbehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart wird zeitnah über die wasserrechtliche Erlaubnis der Errichtungsarbeiten entscheiden.Der Genehmigungsantrag für das Gesamtvorhaben befindet sich aktuell weiterhin in Prüfung durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Bekanntmachung im Staatsanzeiger, Entscheidung ist online einsehbar
Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns wird am Freitag, 8. November 2024, im Staatsanzeiger bekannt gemacht und im Zeitraum von Montag, 11. November, bis einschließlich Montag, 25. November 2024, auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter www.rp-stuttgart.de>Service>Bekanntmachungen>Umwelt>Bekanntmachungen nach dem Immissionsschutzgesetz>Immissionsschutzgesetz eingestellt werden.
Hintergrundinformationen
Der VGH hatte am 25. September 2024 im Eilverfahren zu den Veränderungssperren der Gemeinde Walheim entschieden und diese außer Vollzug gesetzt. Zuvor hatte die EnBW gegen die Veränderungssperren der Gemeinde beim VGH ein Normenkontrollverfahren sowie einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt.