Nachdem im Dezember 2024 auf Einladung des Regierungspräsidiums Stuttgart (RPS) in Stuttgart ein Austausch zur geplanten Klärschlammverbrennungsanlage in Walheim stattfand, trafen sich Genehmigungsbehörde, Antragstellerin und Kommunen für ein weiteres
Gespräch in Besigheim.
Im Dezember 2024 trafen sich auf Einladung von Regierungspräsidentin Susanne Bay die Bürgermeister aus Walheim (Christoph Herre), Gemmrigheim (Dr. Jörg Frauhammer), Kirchheim am Neckar (Uwe Seibold), Besigheim (Dr. Florian Bargmann), Peter Heydecker (Mitglied des Vorstands der Energie Baden-Württemberg AG (EnBW)), Nils Beeckmann (Leiter des Bereichs Neubauprojekte disponible Erzeugung EnBW) und weitere Vertreter/innen des Regierungspräsidium Stuttgart. Bei diesem Gespräch wurde vereinbart, dass es weitere Treffen geben soll. Die Beteiligten trafen sich nun gestern (Mittwoch, 29. Januar 2025) in Besigheim, um sich erneut auszutauschen. In der Woche zuvor fand außerdem ein Gespräch auf dem Kraftwerksgelände in Walheim statt, bei dem es unter anderem um technische Fragen wie eine mögliche Abwasserdruckleitung ging, die den Abtransport der Klärschlämme per LKW reduzieren könnte.
Das Regierungspräsidium Stuttgart berichtete beim erneuten Treffen gestern über den aktuellen Stand des Verfahrens. Das RPS arbeitet weiterhin an der Entscheidung zur 1. Teilgenehmigung.
Die Bürgermeister der vier Kommunen sprachen sich erneut gegen den Bau der Anlage in Walheim aus. Daher hatten sie 2024 bereits Klage gegen den vorzeitigen Beginn, der Ende Oktober 2024 vom RPS erlassen wurde, eingereicht. Die Bürgermeister haben zwischenzeitlich auch einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Dennoch schätzen sie den konstruktiven Austausch – der gerade im Fall einer Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin wichtig sei.
Die EnBW als Vorhabenträgerin hatte nach dem Gespräch im Dezember 2024 technische Anregungen der Kommunen sowie etwaige Verbesserungen geprüft. So hat die EnBW nun angeboten, den Rückbau des bestehenden Schornsteins auf dem Gelände in Walheim vorzunehmen. Es wird weiterhin geprüft, ob neben dem landschaftsprägenden Kamin auch weitere Gebäudeteile im Falle des Neubaus der Klarschlammverbrennungsanlage rückgebaut werden können.
Die Kommunen unterstrichen erneut ihre Sorge hinsichtlich der verkehrlichen Belastung durch zusätzliche LKWs beim An- und Abtransport der Klärschlämme. Beim gestrigen Gespräch wurde daher zwischen den Beteiligten vereinbart, dass es einen weiteren Austausch hinsichtlich der verkehrlichen Situation geben soll. Die EnBW sagte auf Drängen der Bürgermeister zu, alternative Optionen zum Abtransport des Brüdenabwassers – beispielsweise per Bahn – sowie weitere Optionen prüfen zu wollen. Außerdem wurde erneut über eine mögliche Abwasserdruckleitung zum Abtransport der Brüdenwasser gesprochen. Die EnBW betonte, diese Option ebenso als eine mögliche Alternative weiter vertiefen zu wollen.
Außerdem hat die EnBW angeboten, die Kommunen beim Aufbau eines etwaigen Nahwärmenetzes zu unterstützen, inklusive einer Redundanz, um eine konstante Versorgung sicherstellen zu können. Dieses Thema soll zwischen der EnBW und den Kommunen weiter besprochen werden. Damit sich die jeweiligen Kommunen mit dem Thema einer eventuellen Nahwärmeanbindung auseinandersetzen können, muss allerdings zuerst ein konkretes, auch wirtschaftlich verifizierbares Angebot für eine mögliche Nahwärmeanbindung vorgelegt werden.
Ferner sagte die EnBW zu, zeitnah Gespräche mit der Bevölkerung vor Ort sowie Interesseierten anzubieten. Hierzu wird die EnBW separat informieren.
Die Beteiligten vereinbarten, sich erneut austauschen zu wollen und eine weitere Prüfung der gestern besprochenen Punkte bis zum nächsten Austausch vorzunehmen.
Hintergrundinformationen:
Die Energie Baden-Württemberg plant die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage auf dem Gelände des Kraftwerks in Walheim. Das Regierungspräsidium Stuttgart ist die zuständige Genehmigungsbehörde und prüft das Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Mit der Antragsstellung durch die EnBW auf Erteilung einer Genehmigung muss das RPS diesen Antrag prüfen – auf Grundlage der bestehenden Gesetze. Die Antragstellerin hat von Gesetzeswegen einen Anspruch auf eine Entscheidung.