Pressemitteilung

Neufassung des Geldwäschegesetzes in 2017

Seit Juni 2017 gilt eine Neufassung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz). Zu den Pflichten nach dem neu gefassten Geldwäschegesetz gehört unter anderem die Installation eines umfassenden Risikomanagements, welches z.B. die Erstellung einer unternehmensspezifischen Risikoanalyse beinhaltet. Zudem wurde für Güterhändler die Höhe von Barzahlungen, bei denen sie allgemeine Kundensorgfaltspflichten einzuhalten haben, von 15.000 € auf 10.000 € herabgesetzt. Neu ist auch, dass die Kundensorgfaltspflichten bei Güterhändler nun erstmals auch bei Barauszahlungen von 10.000 € oder mehr ausgelöst werden.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat im Jahr 2018 rund 80 Prüfungen im Rahmen der Geldwäscheaufsicht im Regierungsbezirk Stuttgart durchgeführt. Die Prüfungen erfolgten sowohl schriftlich als auch Vorort bei den Verpflichteten. Der Fokus der Prüfungen lag in diesem Jahr im Bereich des KfZ- Handels sowie im Juwelier- und Edelmetallhandel. Das Regierungspräsidium sieht insbesondere bei anonymen Bargeschäften im Edelmetallhandel ein hohes Gefährdungspotential, da bei diesen Verkäufen leicht inkriminierte Gelder miteingeschleust werden können. Dazu gehören sogenannte Tafelgeschäfte mit Waren wie Schmuck, Uhren oder Münzen. Daneben prüfte das Regierungspräsidium u.a. Immobilienmakler und Händler von hochwertigen Musikinstrumenten.

Festgestellt werden musste, dass vielen Verpflichteten die Pflicht zur Etablierung eines Risikomanagements nicht bewusst war. Insbesondere wurde oftmals gar keine Risikoanalyse erstellt. Das Regierungspräsidium weist jedoch darauf hin, dass die Risikoanalyse ein zentraler Baustein ist, der Unternehmen hilft, Geldwäschegefahren in ihren Unternehmen zu identifizieren. Ebenso war nicht allen Händlern bewusst, dass Sie auch bei von Ihnen getätigten Barauszahlungen von 10.000 € oder mehr, wie z.B. bei Ankäufen von Schmuck oder Kraftfahrzeugen, die allgemeinen Kundensorgfaltspflichten beachten und somit eine Identifizierung des jeweiligen Kunden vornehmen müssen.

Im Bereich der Immobilienmakler müssen unabhängig von der Art der vorgesehenen Bezahlung der Immobilie Verkäufer und Käufer identifiziert werden. Die Identifizierung des Auftraggebers (in der Regel des Verkäufers) muss vor Abschluss des Maklervertrages erfolgen. Spätestens wenn der Kaufinteressent ein verbindliches Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufes äußert, muss dieser vom Makler identifiziert werden. Leider waren nicht alle geprüften Immobilienmakler umfassend über Ihre Pflichten ausreichend informiert.

Experten schätzen, dass jährlich ungefähr 100 Milliarden Euro in Deutschland aus dem kriminellen Milieu in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Umso wichtiger ist es, dass die davon betroffenen Unternehmen das Geldwäschegesetz kennen und sich zu schützen wissen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Unkenntnis nicht vor Strafe schützt! Wer gegen seine Pflichten nach dem neuen Geldwäschegesetz verstößt, kann mit Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro zur Rechenschaft gezogen werden. Durch die neue Rechtslage wurde der Bußgeldrahmen von bisher maximal 100.000 Euro pro Verstoß auf nun fünf Millionen Euro erhöht. Alternativ kann das Bußgeld auch 10 Prozent des Gesamtumsatzes betragen, den das betroffene Unternehmen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Die Aufsichtsbehörden sind gesetzlich verpflichtet, unanfechtbare Bußgelder und sonstige bestandskräftige Maßnahmen auf deren Internetseite zu veröffentlichen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat bestandskräftige Maßnahmen in den Branchen Kfz-Handel sowie Schmuck- und Uhrenhandel anonymisiert auf seiner Homepage unter Bekanntmachungen und Ausschreibungen veröffentlicht. Es geht dabei auch um festgesetzte Zwangsgelder gegen Unternehmen, welche sich weigern, bestimmte Unterlagen und Informationen vorzulegen.

Weitere Informationen zum Geldwäschegesetz erhalten die betroffenen Unternehmen auf der Homepage der Regierungspräsidien Baden-Württemberg (Geldwäsche).