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Stadt Mannheim bearbeitet künftig Entschädigungsanträge wegen Corona-Absonderungen für ganz Baden-Württemberg

Frau füllt einen Antrag aus

Das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim hat sich bereit erklärt, die Entschädigungsanträge wegen Corona-Absonderungen vom kommenden Jahr an für ganz Baden-Württemberg zu bearbeiten. Bislang sind es die vier Regierungspräsidien, die die Anträge entgegennehmen und prüfen.

Mit der Bereitschaft, die Arbeit zentral für alle zu übernehmen, ermöglicht es die Stadt Mannheim nun, dass die Ressourcen und Kompetenzen gebündelt werden. Das Geld für die Entschädigungszahlungen kommt auch weiterhin aus dem Landeshaushalt.

Hintergrund

Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie aufgrund einer Absonderungspflicht oder wegen eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben. Dies galt bis zum Inkrafttreten der „Corona Verordnung absonderungsersetzende Maßnahmen“ am 16. November 2022 für alle von einer Absonderungspflicht oder von einem Tätigkeitsverbot Betroffenen. Seit dem 16. November haben nur noch Personen Anspruch, die in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, in Massenunterkünften und in Justizvollzugsanstalten arbeiten und einem Tätigkeitsverbot unterliegen.

Anträge einreichen – so geht‘s

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer auszubezahlen haben. Auf die Antragstellung hat der Zuständigkeitswechsel keine Auswirkungen. Anträge werden weiterhin über das ländergemeinsame Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auch zu finden auf der Homepage der Landesregierung Baden-Württemberg.

(Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration)

Hinweis:

Alle bis zum 31. Dezember 2022 beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingegangenen Entschädigungsanträge werden noch vom Regierungspräsidium bearbeitet. Zudem ist das Regierungspräsidium Karlsruhe ab 1. Januar 2023 zuständig für die Prüfung von Widersprüchen, die sich gegen Entscheidungen des Gesundheitsamtes Mannheim nach § 56 ff IfSG richten. Bei Fragen hierzu erreichen Sie uns weiterhin per E-Mail an entschaedigung-ifsg@rpk.bwl.de. Aufgrund des hohen Anfrageaufkommens bitten wir Sie, von reinen Sachstandsanfragen abzusehen. Aufgrund der Vielzahl von Anträgen können wir derzeit keine Auskunft über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer geben. Sollten Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrags bzw. Ihres Widerspruchs fehlen, werden Sie von Seiten des Regierungspräsidiums kontaktiert.

Bei Fragen allgemeiner Art oder zu Anträgen, die ab dem 1. Januar 2023 gestellt wurden, wenden Sie sich bitte zuständigkeitshalber an das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim.