Pressemitteilung

Naturschutzgebiet „Streuobstwiesen Kleingemünd“: Beweidung mit Schottischen Hochlandrindern zur Entwicklung wertvoller Wiesen und Weiden

Totholzpyramide für den Körnerbock

Totholzpyramide für den Körnerbock, eine vom Aussterben bedrohte Käferart

Blühende Kirschbäume

Blühende Kirschbäume im Naturschutzgebiet

Schottisches Hochlandrind auf der Wiese im Naturschutzgebiet „Streuobstwiesen Kleingemünd“

Schottisches Hochlandrind auf der Wiese im Naturschutzgebiet „Streuobstwiesen Kleingemünd“

Ab Ende dieser Woche (KW 17) werden im Auftrag des Regierungspräsidium Karlsruhe wertvolle Wiesenflächen im Naturschutzgebiet „Streuobstwiesen Kleingemünd“ mit Schottischen Hochlandrindern beweidet. In der Vergangenheit wurden die Streuobstwiesen im Schutzgebiet wiederholt von Wildschweinen umgewühlt und damit in ihrer Qualität beeinträchtigt. Die bereits eingezäunten Wiesenbereiche sind nun durch die Beweidung mit den Rindern zusätzlich vor den Wühltätigkeiten der Wildschweine geschützt. Gleichzeitig soll die Weidefläche auch eine Barriere für die Wildschweine bilden und diese davon abhalten, auf die unterhalb liegenden Wiesen zu gelangen.

Seit Ausweisung des Schutzgebietes „Streuobstwiesen Kleingemünd“ sind einige Flurstücke brachgefallen und es hatten sich Brombeergebüsche entwickelt, die den Wildschweinen Deckung boten. Im Auftrag des Regierungspräsidiums wurden diese Brombeeren beseitigt. Hier kann sich nun wieder artenreiches Grünland entwickeln, das vielen seltenen und bedrohten Tierarten Nahrung bietet. Damit wird auch der Schutzzweck, wie er in der Naturschutzgebiets-Verordnung für das Gebiet festgelegt wurde, erhalten.

Die Verordnung „Streuobstwiesen Kleingemünd“ regelt auch, was im Naturschutzgebiet erlaubt und was verboten ist. So ist es erlaubt, auf vier Wegen das Gebiet zu besuchen. Einer dieser Wege führt zwischen den beiden Weideflächen der Hochlandrinder hindurch. Von dort können die vierbeinigen Landschaftspfleger gut beobachtet werden. Das Verlassen eines der Wege ist verboten, abgesehen für die rechtmäßige Nutzung der eigenen Grundstücke. Im Naturschutzgebiet müssen Hunde zudem an der Leine geführt werden, um die Tier- und Pflanzenwelt der Streuobstwiesen nicht zu stören. Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Verordnung kann unter http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/upload/10_12/919001000232/130916_vo_streuobstwiesen_kleingem_nd.pdf aufgerufen werden.

Die Würdigung des Naturschutzgebiets „Streuobstwiesen Kleingemünd“ findet sich unter http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/upload/10_12/919001000232/130918_w_rdigung_kleingem_nd_.pdf.