Pressemitteilung

Neufassung der europäischen Trinkwasserrichtlinie tritt am 12. Januar 2021 in Kraft - Erstmalige Festlegung von Grenzwerten für per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) in Trinkwasser

Am 23. Dezember 2020 wurde die auf europäischer Ebene fast drei Jahre lang abgestimmte Neufassung der Trinkwasserrichtlinie nun im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Damit tritt sie 20 Tage nach Veröffentlichung, am 12. Januar 2021, in Kraft. Die Richtlinie ist in den Mitgliedstaaten nicht direkt gültig, muss jedoch innerhalb von zwei Jahren vom Bundesgesetzgeber in nationales Recht, vor allem in der Trinkwasserverordnung, umgesetzt werden. Erstmalig wurden in der europäischen Trinkwasserrichtlinie auch Grenzwerte für per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) festgelegt.

Mit der Neufassung der Trinkwasserrichtlinie sind große Ziele verbunden: eine effizientere Überwachung der Trinkwasserqualität, aktualisierte Qualitätsstandards, eine bessere Verfügbarkeit von Trinkwasser sowie mehr Transparenz und Informationen für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Allerdings können auch einzelne technische Details des großen Gesamtwerks von erheblicher Bedeutung für betroffene Wasserversorgungsunternehmen sein, beispielsweise die neuen Grenzwerte für PFC in Trinkwasser für die Region Mittelbaden.

Die Trinkwasser-Richtlinie verwendet für PFC die sinngleiche Bezeichnung per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS. Die neuen Regelungen zu PFAS umfassen zwei Optionen, einen Grenzwert für die Summe aus 20 in einem Anhang der Richtlinie aufgeführten PFAS-Einzelverbindungen in Höhe von 0,1 µg/l (Summe der PFAS) und einen Grenzwert, der über in PFAS enthaltenem Fluor überprüft wird, in Höhe von 0,5 µg/l (PFAS gesamt). Die EU-Kommission muss noch konkrete Leitlinien zur Anwendung der beiden Optionen erarbeiten, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten sich bei der nationalen Umsetzung entweder für einen oder beide Parameter entscheiden können.

Alle relevanten im Raum Rastatt und Baden-Baden im Grund- und Trinkwasser nachgewiesenen PFAS sind in der mit dem Summengrenzwert verknüpften Liste an PFAS-Einzelverbindungen enthalten. Nachdem die analytische Bestimmung von einzelnen PFAS bereits eine gewisse Routine darstellt, die Bestimmung von „PFAS gesamt“ über den Fluorgehalt hingegen analytisch eher schwierig sein dürfte, zeichnet sich die Einhaltung der „Summe der PFAS“ in Verbindung mit der Liste bestimmter PFAS als nationale Vorgabe für die Wasserversorgungsunternehmen ab.

Für einzelne PFAS-Verbindungen ist für Deutschland darüber hinaus mit noch strengeren Beschränkungen zu rechnen. Das Umweltbundesamt hat bereits mit Festlegung vorläufiger Maßnahmenwerte für PFOS und PFOA für sensible Verbrauchergruppen in Höhe von je 0,05 µg/l eine Aktualisierung der derzeit gültigen Leitwerte angekündigt und dies mit der Bekanntmachung vom 18. September 2020 bekräftigt. Erwartet werden ergänzende strengere Anforderungen an einzelne PFAS in Trinkwasser, unter anderem orientiert an der aktuellen Bewertung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Summe bestimmter PFAS-Vertreter in Lebensmitteln.

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