Pressemitteilung

Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigt Baden-Badener Nachtragshaushalt unter Auflagen

Keine Genehmigung für geplante Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen

Das Regierungspräsidium Karlsruhe (RPK) hat am 15. Mai 2025 die Gesetzmäßigkeit der ersten Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Baden-Baden unter Auflagen bestätigt. Nicht genehmigt hat das PPK die neu festgesetzten Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von weiteren 33,7 Millionen Euro, beziehungsweise 142,92 Millionen Euro.

Die Nachtragshaushaltssatzung war erforderlich geworden, weil sich in Baden-Baden massive wirtschaftliche Probleme abgezeichnet hatten. Die Gesetzmäßigkeit der dem RPK vorgelegten Satzung konnte nur unter Auflagen bestätigt werden. Konkret verlangt das RPK von der Stadt Baden-Baden die Vorlage eines Haushaltskonsolidierungskonzepts, vierteljährliche Berichte über den Stand der ergriffenen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sowie einen Bericht über den Stand der Aufstellung der noch fehlenden Jahresabschlüsse. Nur wenn die Stadt diesen Forderungen nachkommt kann noch davon ausgegangen werden, dass die Stadt Baden-Baden ihre Aufgaben auch in den kommenden Jahren erfüllen werden kann.

Die Stadt ist aufgefordert, alle denkbaren und zulässigen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Haushaltslage zu ergreifen. Einsparungen müssen vorrangig im Bereich der freiwilligen Leistungen der Stadt erreicht werden. Im Bereich der Pflichtaufgaben sind die angewendeten Standards zu hinterfragen und zu prüfen, ob die Effizienz der Aufgabenerfüllung gesteigert werden kann.

Mit der eingeschränkten Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Nachtragshaushaltssatzung kann die Stadt Baden-Baden die in der Haushaltssatzung festgesetzten Kassenkredite in Höhe von 20 Millionen Euro in Anspruch nehmen. Der festgesetzte Betrag ist in dieser Höhe nicht genehmigungspflichtig. Mit den Kassenkrediten kann die Stadt kurzfristig ihre Zahlungsfähigkeit sicherstellen.

Dagegen waren die vorgesehenen Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen nicht genehmigungsfähig. Die Stadt wäre nach ihrer eigenen Haushaltsplanung nicht in der Lage, die Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen in dieser Höhe zu erwirtschaften. Dies verstößt gegen die allgemeinen gemeindewirtschaftsrechtlichen Haushaltsgrundsätze.

 

Hintergrund:

(Nachtrags-)Haushaltssatzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, § 81 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO). Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob die Satzung den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen, § 77 GemO, entspricht. Maßstab ist dabei, ob die stetige Aufgabenerfüllung der Kommune nach der vorgelegten Planung sichergestellt ist. Nur dann kann die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung uneingeschränkt bestätigt werden. Sieht die Haushaltssatzung die Aufnahme von sogenannten Investitionskrediten vor, müssen diese von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden, § 87 Abs. 2 GemO. Vergleichbares gilt für die Festsetzung sogenannter Verpflichtungsermächtigungen, § 86 Abs. 4 GemO. Dagegen können sogenannte Kassenkredite bis zu einer gewissen Grenze ohne Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde aufgenommen werden, § 89 Abs. 3 GemO.

Haushalt: Planwerk, in dem alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie erforderliche Verpflichtungsermächtigungen dargestellt werden.

Investitionskredit: Kredit, mit dem Investitionen finanziert werden. Den Schulden steht ein entsprechender Vermögenszuwachs gegenüber.

Verpflichtungsermächtigung: Erlaubnis, vertragliche Verpflichtungen für Investitionen einzugehen, die folgende Jahre mit Auszahlungen vorbelasten.

Kassenkredit: Kredit zur (kurzfristigen) Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit, vergleichbar einem Überziehungskredit.