Dies ist das Ergebnis der amtlichen Wahlprüfung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist haben zwei Wahlberechtigte, Einsprüche gegen die Neuwahl erhoben. Ein Einspruch wurde wieder zurückgenommen. Die Einspruchsgründe des anderen Wahlberechtigten hat das Regierungspräsidium Karlsruhe als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden.
Die Entscheidung ist demnach noch nicht bestandskräftig.