Pressemitteilung

Stadthalle Heidelberg

Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau

Baupläne

Die Stadt Heidelberg plant die Sanierung und den Umbau der denkmalgeschützten Stadthalle in Heidelberg zu einem Kultur-und Konzerthaus. Konzept und Planung liegen im Verantwortungsbereich der Stadt Heidelberg. Da ein Nachbar Einwendungen erhoben hatte, ist die Genehmigungszuständigkeit von der Stadt Heidelberg auf das Regierungspräsidium Karlsruhe übergegangen. Nach eingehender Abstimmung mit allen beteiligten Fachbehörden, mit der Theater- und Orchesterstiftung Heidelberg als Bauherrin und mit der Stadt Heidelberg stellt das Regierungspräsidium nun die baurechtlichen Weichen für das kulturelle Großprojekt. Rechtsgrundlage dafür ist die heute ausgefertigte Baugenehmigung, die der Bauherrin in Kürze zugehen wird. Aufgrund der Baumaßnahmen im Grundwasserbereich benötigt die Bauherrin zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis. Dieses Verfahren läuft derzeit noch bei der unteren Wasserbehörde der Stadt Heidelberg.

Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder betonte zum Abschluss des umfangreichen und komplexen Baugenehmigungsverfahrens: „Bei der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen haben sich alle Beteiligten in einem konstruktiven Miteinander große Mühe gegeben, den Sorgen und Bedenken der Kritiker gerecht zu werden und bei alledem auch zu einem fachlich gut abgesicherten und ausgewogenen Ergebnis zu kommen. Nach vielen intensiven Abstimmungsrunden und Gesprächen in den vergangenen Monaten sind die baurechtlichen Weichen nun gestellt“.

Aufgrund der rechtlich, fachlich und technisch anspruchsvollen Anforderungen an die Baugenehmigung waren insbesondere zu den Bereichen Denkmalschutz, Hydrogeologie und Immissionsschutz zahlreiche Gutachten, Untersuchungen und Abstimmungen durchzuführen.

Denkmalschutz

Da die Stadthalle aufgrund ihrer hervorragenden Eigenschaften aus künstlerischen, wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG) darstellt, war durch die Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart sicherzustellen, dass die Maßnahmen auch unter besonderer Berücksichtigung des Denkmalschutzes zugelassen werden können. Die Baugenehmigung beinhaltet die denkmalrechtliche Zustimmung nach dem Denkmalschutzgesetz und ist dazu mit zahlreichen Auflagen und Hinweisen aus dem Bereich Denkmalschutz verbunden.

Hydrogeologie

Aufgrund der unmittelbaren Nähe der Stadthalle zum Neckar und der damit verbundenen Hochwassergefahr war zu prüfen, ob das Vorhaben insbesondere durch die neue unterirdische Technikzentrale unter dem Montpellierplatz negative Auswirkungen auf die Stadthalle selbst und auf deren Umgebung haben könnte. Das hierfür angefertigte hydrogeologische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine Aufstaueffekte des Grundwassers zu erwarten sind, die sich auf Nachbargebäude auswirken. Dieses Gutachten ist ebenso Grundlage für das derzeit bei der unteren Wasserbehörde der Stadt Heidelberg laufende Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Immissionsschutz

Im Immissionsschutz war zu klären, ob das Vorhaben zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen könnte. Eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Gewerbegeräusche ist Anlage und Bestandteil der Baugenehmigung und schreibt die zulässigen Immissionsrichtwerte für das Vorhaben vor. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Werte eingehalten werden.

Nach umfassender Prüfung aller Gesichtspunkte kommt das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baufreigabe für Maßnahmen im Grundwasserbereich kann jedoch erst dann erfolgen, sobald die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist.

Hintergrundinformationen

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ging bei der zunächst zuständigen unteren Baurechtsbehörde der Stadt Heidelberg eine Nachbareinwendung gegen die Erteilung der Baugenehmigung ein. Deshalb wurde aufgrund der Regelung des § 48 Absatz 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Baurechtsbehörde zuständig.

Die Baugenehmigung hat im Hinblick auf den Eingriff in den Grundwasserbereich keine Konzentrationswirkung für die wasserrechtliche Erlaubnis. Dies bedeutet, dass jeweils gesonderte Entscheidungen notwendig sind. Zuständig für die wasserrechtliche Erlaubnis ist das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg als untere Wasserbehörde. Diese Entscheidung bedarf nach § 82 Absatz 1 Satz 2 des Wassergesetzes Baden-Württemberg der Zustimmung der höheren Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe, da 17 Nachbarn gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben haben.