Pressemitteilung

Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder informierte über Ausgleichsmaßnahmen im Straßenbau

Beispiel „B 293, 2. Rheinbrücke Karlsruhe – Wörth“: Herstellung der vorgezogenen CEF-Maßnahme E2 Stillgewässer mit Hochstaudenflur in Eggenstein-Leopoldshafen

 

Vier Personen stehen auf einem gefrorenen Acker vor zwei Schildern.

V.l.n.r.: Bürgermeister Bernd Stober, Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder, Referatsleiter Jürgen Genthner (Baureferat Mitte), Abteilungspräsident Jürgen Skarke (Abteilung Mobilität, Verkehr, Straßen)

Voraussetzung für den Beginn eines Straßenbauvorhabens ist die Umsetzung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, den sogenannten Continuous ecological functionality (CEF) und favorable conservation status (FCS) Maßnahmen. Am Beispiel des Vorhabens „B 293, 2. Rheinbrücke Karlsruhe – Wörth“ hat Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder zusammen mit ihrem Fachreferat heute (24. November 2021) in Eggenstein eine bereits im Spätsommer 2021 begonnene CEF-Maßnahme, speziell die Maßnahme E2, vorgestellt.

„Für die naturschutzrechtlichen Maßnahmen muss bereits bei Beginn der späteren Straßenbauarbeiten die vollständige und dauerhafte Wirksamkeit nachgewiesen werden, wodurch sich für die Umsetzung der CEF-/FCS-Maßnahmen ein zeitlicher Vorlauf von mehreren Jahren ergibt“, erläutert Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder.

In 2021 wurde mit der baulichen Umsetzung der CEF-/FCS-Maßnahmen auf den Gemarkungen Eggenstein und Huttenheim begonnen. Nicht mehr benötigte Flächen im alten NATO-Tanklager in Huttenheim wurden entsiegelt. Diese, sowie weitere von Verbuschung freigestellte Bereiche, wurden zu Sandrasenflächen entwickelt. Die Umsetzung ist bereits abgeschlossen. Die Flächen befinden sich noch bis 2024 in der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Weiterhin wurden Habitatbaumgruppen zur Altholzsicherung und -entwicklung ausgewiesen. In diesen Bereichen werden zudem sowohl Vogel-Nisthilfen als auch Fledermauskästen angebracht. Die Gesamtkosten für die Maßnahmen auf der Gemarkung Huttenheim belaufen sich auf rund 760.000 Euro.

Die heute vorgestellte CEF-Maßnahme E2 „Entwicklung von Stillgewässern unterschiedlicher Ausprägung in Verbindung mit angrenzendem Schilfröhricht, Großseggen-Ried und feuchten Hochstaudenfluren sowie Anlage von artenreichen Wiesen- und Gehölzflächen“ wurde auf einem Teil des Flurstücks 4749 in Eggenstein hergestellt. Zunächst fanden von Anfang September bis Ende Oktober 2021 die Erdbauarbeiten zur Herstellung von Stillgewässern unterschiedlicher Ausprägung statt. Im Anschluss erfolgte die Anpflanzung von Gehölzen u.a. um die angelegten Stillgewässer. Die Ansaat feuchter Hochstaudenfluren und die Anlage artenreicher Wiesenflächen wird – je nach Witterungsverhältnissen – im Frühjahr 2022 erfolgen. Das Gesamtvolumen dieser Maßnahme beträgt rund 700.000 Euro.

Leitender Baudirektor Jürgen Genthner: „Geplant ist die Umsetzung weiterer CEF-/FCS-Maßnahmen auf der Gemarkung Eggenstein in 2022 und Folgejahren. Die planfestgestellten CEF-/FCS-Maßnahmen für den Bereich der Gemarkung Karlsruhe sind derzeit noch im Stadium der Ausführungsplanung. Die Umsetzung weiterer straßenbegleitender Gestaltungs-, Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen erfolgen erst mit, beziehungsweise nach dem Straßenbau“.

Hintergrund „B 293, 2. Rheinbrücke Karlsruhe – Wörth“

Am 15. September 2017 erging der Planfeststellungsbeschluss zur 2. Rheinbrücke Karlsruhe – Wörth auf baden-württembergischer Seite, der zweimal beklagt wurde und durch Vergleiche seit 15. Juni 2021 rechtskräftig ist. Für das eigentliche Brückenbauwerk ist noch ein Planergänzungsverfahren erforderlich. Welche Ausgleichsmaßnahmen sich eventuell aus diesem Planergänzungsverfahren ergeben, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Die beiden Akteure in diesem Gemeinschaftsprojekt – Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg – tauschen sich in regelmäßigen Abständen über die aktuelle Planung aus. Die Federführung für den Bau der zweiten Rheinbrücke liegt beim Bundesland Rheinland-Pfalz. Der Baubeginn für die Straßen- und Brückenbauarbeiten kann nach derzeitigem Sach- und Kenntnisstand frühestens 2027/2028 erfolgen.

Hintergrundinformationen CEF-/FCS-Maßnahmen

Durch die vorgezogen umzusetzenden Maßnahmen werden durch den Eingriff (Straßenbau) erfolgende Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang lückenlos weiterhin erfüllt wird.

Durch CEF-/FCS-Maßnahmen werden relevanten Arten neue Habitate zur Verfügung gestellt, damit sich deren Fortpflanzungserfolg nicht mindert, weiterhin Ruhemöglichkeiten gegeben sind und sich der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert. Für diese Maßnahmen ist bereits zu Beginn der späteren Straßenbauarbeiten die vollständige und dauerhafte Wirksamkeit nachzuweisen, wodurch sich ein zeitlicher Vorlauf von mehreren Jahren ergibt. So ist sichergestellt, dass die ökologisch-funktionale Kontinuität ohne zeitliche Lücke gewährleistet werden kann.

„Das heißt, nach Eingriffsrealisierung muss die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte unter Berücksichtigung der „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme“ mindestens die gleiche Ausdehnung und Qualität für die zu schützende Art aufweisen beziehungsweise darf es nicht zur Minderung des Fortpflanzungserfolgs beziehungsweise der Ruhemöglichkeiten des Individuums, beziehungsweise der Individuengemeinschaft der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommen.“

Quelle Zitat: Bundesamt für Naturschutz

Informationen zum Projekt B293, Bau einer zweiten Rheinbrücke zwischen Karlsruhe und Wörth sind auf der Projektseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu finden.