Planfeststellungsverfahren für die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes im ehemaligen Fluss- und Schwerspat-Bergwerk „Grube Käfersteige“, Gemarkung Würm, Stadtkreis Pforzheim

Die Deutsche Flussspat GmbH (DFG), 75177 Pforzheim, beabsichtigt die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes im Bergwerk „Grube Käfersteige“ im Stadtkreis Pforzheim auf der Gemarkung Würm, Flst.-Nr. 2331/12. Bei der Grube handelt es sich um ein ehemaliges Fluss- und Schwerspat-Bergwerk, welches 1999 fachgerecht verschlossen und aus der Bergaufsicht entlassen wurde.

Die Wiederaufnahme sieht zunächst Arbeiten vor, die der Beurteilung dienen, inwieweit die vollumfängliche Reaktivierung des Bergwerkes machbar ist. Hierzu ist zunächst die Sümpfung des gefluteten Grubengebäudes bis auf das Niveau der 310 m - Sohle erforderlich, indem bis zu 150.000 m³ Grundwasser zuzüglich des Wasserzulaufs aus dem Gebirge von durchschnittlich 100 l/s zutage gefördert werden sollen. Die Gesamtförderrate während der Sümpfungsphase beträgt unter Berücksichtigung des Zulaufs bis zu 200 l/s.

Nach Leerpumpen des gefluteten Grubengebäudes wird von einem konstanten Zufluss in Höhe von ca. 70 - 100 l/s (6.050 - 8.640 m³/d) ausgegangen. Das Grubengebäude soll hierbei mittels einer Wasserhaltung trocken gehalten werden. Das im Wege der Sümpfung und Wasserhaltung zutage geförderte Grundwasser soll in das Gewässer „Würm“ eingeleitet werden.Nach der Trockenlegung der Grube und Einrichtung einer Wasserhaltung ist die Probenahme von <100 t Rohspat aus dem anstehenden Gang sowie Explorationsbohrungen im gesamten Grubengebäude zur Bestätigung der Gangerstreckung vorgesehen. Im weiteren Verlauf sollen eine Großprobe von mehreren 10.000 t Rohspat gewonnen und ein Probebetrieb eingerichtet werden. Die Durchführung der Aufbereitung ist als Fremdaufbereitung geplant.

Das Vorhaben ist nach § 52 Bundesberggesetz (BBergG) betriebsplanpflichtig. Zuständige Behörde für das bergrechtliche Zulassungsverfahren ist das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion.

Des Weiteren ist nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Zutagefördern von im Mittel 2,2 Mio. m³/a Grundwasser im Zuge der Sümpfung und Trockenhaltung des Grubengebäudes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die DFG beantragte entsprechend § 7 Abs. 3 UVPG jedoch anstelle einer allgemeinen Vorprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Nach § 7 Abs. 3 UVPG kann die zuständige Behörde der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anstelle einer allgemeinen Vorprüfung zustimmen, wenn sie dies als zweckmäßig erachtet. Die Landesbergdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg hat den Antrag geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der ökologischen Empfindlichkeit und der wasserwirtschaftlichen Relevanz des betroffenen Plangebietes und der bis zum jetzigen Zeitpunkt bekannten Merkmale des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung des Vorhabens relevant sein können. Die Landesbergdirektion erachtet daher die unmittelbare Durchführung einer UVP anstelle einer allgemeinen Vorprüfung als zweckmäßig und stimmte mit Schreiben vom 09.05.2023 dem Antrag der DFG zu. Bei Durchführung einer UVP ist nach § 52 Abs. 2a BBergG für das geplante Vorhaben ein bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan aufzustellen, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist.

Für das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren sind die §§ 15 bis 27 UVPG einschlägig. Die UVP ist hierbei unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens und dient der Zulassungsentscheidung. Gemäß § 16 Abs. 1 UVPG hat der Vorhabenträger der Zulassungsbehörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen.

Zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgte am 25.05.2023 eine Abstimmung mit den nach § 15 UVPG zu beteiligenden Behörden, den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen sowie mit sonstigen Dritten (Scoping).

Derzeit erstellt die DFG stellt die erforderlichen Antragsunterlagen einschließlich des UVP-Berichts.

Verfahrensschritte

Scoping

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Durchführung des Scoping-Termins zur Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes im ehemaligen Fluss- und Schwerspat-Bergwerk „Grube Käfersteige“, Flst.-Nr. 2331/12 Gemarkung Würm, Pforzheim (pdf)