Pressemitteilung

Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für Ausweisung des Mannes, der 2018 in Offenburg einen Arzt getötet hat, liegen vor

Staatsanwaltschaft prüft, ob von der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen werden kann

Basler Hof in Freiburg

Wie das Regierungspräsidium Freiburg (RP) mitteilt, liegen die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Afrikaners vor, der im August 2018 einen Arzt in seiner Praxis in Offenburg getötet hat. Das RP weist darauf hin, dass mit der Ausweisung des Täters nicht unmittelbar eine Abschiebung in sein Heimatland verbunden ist. Im nächsten Schritt prüft nun die Staatsanwaltschaft Offenburg als zuständige Strafvollstreckungsbehörde, ob die Voraussetzungen eines Absehens von der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorliegen.

Der laut Sachverständigengutachten psychisch kranke Täter war im März 2019 vom Landgericht Offenburg wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden. Zugleich hatte das Gericht jedoch seine unbefristete Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie gemäß § 63 StGB angeordnet.

Wie das RP mitteilt, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jetzt unter Berücksichtigung eines psychiatrischen Gutachtens der ihn betreuenden Einrichtung festgestellt, dass gegen den Mann aktuell keine Abschiebeverbote bestehen. Nach rechtlicher Bewertung der höheren Ausländerbehörde des RP liegen damit die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für seine Ausweisung vor. Sind diese Voraussetzungen hinsichtlich des betreffenden Ausländers erfüllt, ist die entsprechende Person zwingend auszuweisen. Ein behördliches Ermessen der Ausländerbehörde besteht in diesem Fall nicht. 

Ziel der Ausweisung ist es, dass der Täter dauerhaft sein Aufenthaltsrecht in Deutschland verliert. Das heißt, wenn er in Zukunft wieder freikommen sollte, kann er in sein Heimatland abgeschoben werden und darf dann nicht wieder nach Deutschland einreisen. 

Die höhere Ausländerbehörde des RP kann jedoch die Entscheidung zur Ausweisung nur dann treffen, wenn die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung der Maßregel absieht. Das RP hat deshalb die Staatsanwaltschaft Offenburg gebeten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein solches Absehen vorliegen.

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Heike Spannagel
Pressesprecherin
Matthias Henrich
Stellv. Pressesprecher